Artikel 8 |
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens |
(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen hinzuwirken.
(2) Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen mehrere Vertragsstaaten die Klarstellung und Lösung von Fragen im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat bezieht, so kann er oder können sie dem betroffenen Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches Ersuchen ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder Vertragsstaat unterlässt unbegründete Ersuchen um Klarstellung in dem Bemühen, Missbrauch zu vermeiden. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen 28 Tagen alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen vor.
(3) Erhält der ersuchende Vertragsstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder hält er die Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung für unbefriedigend, so kann er die Angelegenheit über den Generalsekretär der Vereinten Nationen dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten vorlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Vorlage, einschließlich aller sachdienlichen Informationen zu dem Ersuchen um Klarstellung, an alle Vertragsstaaten. Diese Informationen werden dem ersuchten Vertragsstaat vorgelegt, der ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme hat.
(4) Bis zur Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten kann jeder betroffene Vertragsstaat den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, zur Erleichterung der Klarstellung, um die ersucht wurde, seine guten Dienste zu leisten.
(5) Ist dem Treffen der Vertragsstaaten eine Angelegenheit nach Absatz 3 vorgelegt worden, so legt es unter Berücksichtigung aller von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen zunächst fest, ob die Angelegenheit weiter geprüft werden soll. Erachtet es eine solche weitere Prüfung für erforderlich, so kann das Treffen der Vertragsstaaten den betroffenen Vertragsstaaten Möglichkeiten zur weiteren Klarstellung oder Lösung der zu prüfenden Angelegenheit, einschließlich der Einleitung geeigneter, im Einklang mit dem Völkerrecht stehender Verfahren, vorschlagen. Wird gegebenenfalls festgestellt, dass das betreffende Problem auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht der Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats unterliegen, so kann das Treffen der Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen empfehlen, darunter auch Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6.
(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Verfahren kann das Treffen der Vertragsstaaten die Annahme anderer allgemeiner Verfahren oder spezifischer Mechanismen zur Klarstellung der Einhaltung, einschließlich Tatsachen, und zur Lösung von Fällen der Nichteinhaltung dieses Übereinkommens beschließen, die es für geeignet erachtet.
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