Artikel 6 |
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe |
(1) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das Recht, Hilfe zu erbitten und zu erhalten.
(2) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Vertragsstaaten, die von Streumunition betroffen sind, technische, materielle und finanzielle Hilfe mit dem Ziel der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den größtmöglichen Austausch von Ausrüstung und von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung und der Entgegennahme von Räum- und ähnlicher Ausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.
(4) Zusätzlich zu allen Verpflichtungen, die er nach Artikel 4 Absatz 4 hat, leistet jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, Hilfe bei der Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und liefert Informationen über die verschiedenen Mittel und Technologien für die Räumung von Streumunition sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für die Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
(5) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerter Streumunition und leistet ferner Hilfe bei der Ermittlung und Einschätzung der Erfordernisse und praktischen Maßnahmen hinsichtlich Kennzeichnung, Aufklärung zur Gefahrenminderung, Schutz von Zivilpersonen und Räumung und Vernichtung sowie der Einstufung dieser Erfordernisse und Maßnahmen nach Dringlichkeit nach Artikel 4.
(6) Ist nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Streumunition zu Streumunitionsrückständen geworden, die sich in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats befinden, so leistet jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, dem betroffenen Vertragsstaat sofort Nothilfe.
(7) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Verpflichtungen, in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, zu leisten, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und für die soziale und wirtschaftliche Eingliederung von Streumunitionsopfern zu sorgen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation, über nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
(8) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe, um zu der wirtschaftlichen und sozialen Erholung beizutragen, die aufgrund des Einsatzes von Streumunition in den betroffenen Vertragsstaaten erforderlich ist.
(9) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, kann Beiträge zu einschlägigen Treuhandfonds leisten, um die Bereitstellung von Hilfe nach diesem Artikel zu erleichtern.
(10) Jeder Vertragsstaat, der Hilfe erbittet und erhält, trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die rechtzeitige und wirksame Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Erleichterung der Ein- und Ausreise von Personal und der Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstung, in einer den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechenden Weise zu erleichtern; dabei berücksichtigt er internationale bewährte Praktiken.
(11) Jeder Vertragsstaat kann zum Zweck der Aufstellung eines innerstaatlichen Aktionsplans das System der Vereinten Nationen, regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Einrichtungen ersuchen, seine Behörden dabei zu unterstützen, unter anderem Folgendes festzustellen beziehungsweise festzulegen:
a) Art und Umfang der Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden,
b) die für die Durchführung des Plans erforderlichen finanziellen, technologischen und personellen Mittel,
c) den geschätzten Zeitbedarf für die Räumung und Vernichtung aller Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden,
d) Aufklärungsprogramme zur Gefahrenminderung und Tätigkeiten zur Schärfung des Bewusstseins, um die durch Streumunitionsrückstände verursachten Verletzungen oder Todesfälle zu verringern,
e) Hilfe für Streumunitionsopfer und
f) die Koordinierungsbeziehung zwischen der Regierung des betreffenden Vertragsstaats und den einschlägigen staatlichen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen, die an der Durchführung des Plans beteiligt sein werden.
(12) Vertragsstaaten, die aufgrund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme zusammen.
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