Artikel 4 |
Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung |
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Streumunitionsrückstände, die sich in durch Streumunition kontaminierten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, zu räumen und zu vernichten oder deren Räumung und Vernichtung sicherzustellen; hierfür gilt Folgendes:
a) Befinden sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Streumunitionsrückstände in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, so werden die Räumung und Vernichtung so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt, abgeschlossen;
b) ist nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Streumunition zu Streumunitionsrückständen geworden, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so müssen die Räumung und Vernichtung so bald wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Ende der aktiven Feindseligkeiten, in deren Verlauf diese Streumunition zu Streumunitionsrückständen geworden ist; und
c) nach Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Buchstabe a oder b legt der betreffende Vertragsstaat auf dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten eine Einhaltungserklärung vor.
(2) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 trifft jeder Vertragsstaat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 6 über internationale Zusammenarbeit und Hilfe so bald wie möglich folgende Maßnahmen:
a) Untersuchung, Bewertung und Aufzeichnung der von Streumunitionsrückständen ausgehenden Bedrohung, wobei er alles unternimmt, um alle durch Streumunition kontaminierten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu identifizieren;
b) Einschätzung der Erfordernisse hinsichtlich Kennzeichnung, Schutz von Zivilpersonen, Räumung und Vernichtung und Einstufung dieser Erfordernisse nach Dringlichkeit sowie Ergreifung von Maßnahmen zur Mobilisierung von Mitteln und zur Entwicklung eines innerstaatlichen Plans für die Durchführung dieser Tätigkeiten, wobei er gegebenenfalls auf vorhandene Strukturen, Erfahrungen und Vorgehensweisen zurückgreift;
c) Ergreifung aller praktisch möglichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle durch Streumunition kontaminierten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle rundum gekennzeichnet, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert werden, damit Zivilpersonen wirksam ferngehalten werden. Bei der Kennzeichnung mutmaßlich gefährlicher Gebiete sollen Warnschilder verwendet werden, die so gekennzeichnet sind, dass die betroffene Gemeinschaft sie leicht verstehen kann. Schilder und andere Begrenzungsmarkierungen für gefährliche Gebiete sollen soweit möglich sichtbar, lesbar, widerstandsfähig und umweltbeständig sein und deutlich erkennbar machen, welche Seite der gekennzeichneten Begrenzung als innerhalb des durch Streumunition kontaminierten Gebiets liegend und welche Seite als sicher angesehen wird;
d) Räumung und Vernichtung sämtlicher Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden; und
e) Aufklärung zur Gefahrenminderung, um sicherzustellen, dass sich die Zivilpersonen, die in durch Streumunition kontaminierten Gebieten oder in deren Umgebung leben, der Gefahren bewusst sind, die von solchen Rückständen ausgehen.
(3) Bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Absatz 2 berücksichtigt jeder Vertragsstaat die internationalen Normen, einschließlich der Internationalen Normen für Antiminenprogramme (International Mine Action Standards IMAS).
(4) Dieser Absatz gilt in Fällen, in denen Streumunition von einem Vertragsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat eingesetzt oder aufgegeben worden ist und daraus Streumunitionsrückstände geworden sind, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für einen anderen Vertragsstaat in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle dieses anderen Staates befinden.
a) Der erstgenannte Vertragsstaat wird nachdrücklich dazu ermutigt, in solchen Fällen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide Vertragsstaaten dem letztgenannten Vertragsstaat bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe, unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, zu leisten, um die Kennzeichnung, Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände zu erleichtern.
b) Diese Hilfe umfasst, soweit verfügbar, Informationen über die Arten und Mengen der eingesetzten Streumunition, die genauen Orte von Streumunitionseinsätzen und die genaue Lage von Gebieten, in denen sich bekannterweise Streumunitionsrückstände befinden.
(5) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, binnen zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat alle in Absatz 1 bezeichneten Streumunitionsrückstände zu räumen und zu vernichten oder ihre Räumung und Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände um bis zu fünf Jahre ersuchen. Die Fristverlängerung, um die ersucht wird, darf die Anzahl Jahre, die der betreffende Vertragsstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 unbedingt benötigt, nicht überschreiten.
(6) Ein Ersuchen um Fristverlängerung wird einem Treffen der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für den betreffenden Vertragsstaat vorgelegt. Jedes Ersuchen wird mindestens neun Monate vor dem Treffen der Vertragsstaaten oder der Überprüfungskonferenz, auf dem beziehungsweise auf der es geprüft werden soll, vorgelegt. Jedes Ersuchen enthält
a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung,
b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschließlich Angaben über die dem Vertragsstaat für die Räumung und Vernichtung aller Streumunitionsrückstände während der vorgeschlagenen Fristverlängerung zur Verfügung stehenden oder von ihm hierfür benötigten finanziellen und technischen Mittel,
c) Angaben über die Vorbereitung künftiger Arbeiten und den Stand der Arbeiten, die im Rahmen innerstaatlicher Räumungs- und Minenräumprogramme während des in Absatz 1 genannten ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und aller nachfolgenden Fristverlängerungen bereits durchgeführt wurden,
d) Angaben über das Gesamtgebiet mit Streumunitionsrückständen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat und alle weiteren Gebiete mit Streumunitionsrückständen, die nach diesem Inkrafttreten entdeckt worden sind,
e) Angaben über das Gesamtgebiet mit Streumunitionsrückständen, das seit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens geräumt worden ist,
f) Angaben über das Gesamtgebiet mit Streumunitionsrückständen, das während der vorgeschlagenen Fristverlängerung noch zu räumen ist,
g) Angaben über die Umstände, die den Vertragsstaat daran gehindert haben, alle Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, während des in Absatz 1 genannten ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren zu vernichten, und diejenigen, die ihn während der vorgeschlagenen Fristverlängerung daran hindern können,
h) Angaben über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der vorgeschlagenen Fristverlängerung und
i) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene Fristverlängerung sachdienliche Informationen.
(7) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 6 genannten Angaben, einschließlich unter anderem der Mengen der gemeldeten Streumunitionsrückstände, und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird. Die Vertragsstaaten können, soweit angebracht, beschließen, eine kürzere Fristverlängerung als die, um die ersucht wird, zu gewähren, und Richtwerte für die Fristverlängerung vorschlagen.
(8) Eine solche Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den Absätzen 5, 6 und 7 für bis zu fünf Jahre erneuert werden. Mit dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche sachdienliche Informationen darüber vor, welche Maßnahmen während der vorangegangenen Fristverlängerung, die nach diesem Artikel gewährt wurde, ergriffen worden sind.
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