BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über StreumunitionArt. 18

Art. 18

In Kraft seit 01. August 2010
Up-to-date
Artikel 18
Vorläufige Anwendung

Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, dass er Artikel 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für ihn vorläufig anwenden wird.

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