Artikel 11 |
Treffen der Vertragsstaaten |
(1) Die Vertragsstaaten kommen zu regelmäßigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen und erforderlichenfalls diesbezüglich Beschlüsse zu fassen; dazu gehören
a) die Wirkungsweise und der Status dieses Übereinkommens,
b) Angelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit den aufgrund dieses Übereinkommens vorgelegten Berichten ergeben,
c) die internationale Zusammenarbeit und Hilfe nach Artikel 6,
d) die Entwicklung von Technologien für die Räumung von Streumunitionsrückständen,
e) Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 8 und 10 und
f) Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 3 und 4.
(2) Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die nachfolgenden Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz einberufen.
(3) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.
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