Artikel 10 |
Beilegung von Streitigkeiten |
(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so konsultieren die betroffenen Vertragsstaaten einander im Hinblick auf die zügige Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschließlich der Inanspruchnahme des Treffens der Vertragsstaaten und der Verweisung an den Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dem Statut des Gerichtshofs.
(2) Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt.
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