BundesrechtInternationale VerträgeNukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Durchführung (Tschechische R)

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Durchführung (Tschechische R)

In Kraft seit 12. Oktober 2008
Up-to-date

(Übersetzung)
Österreichische Botschaft Prag

ref.no. Prag-ÖB/RECHT/0052/2008

Art. 1 V E R B A L N O T E

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik ihre Hochachtung und, unter Hinweis auf das Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz vom 20. Dezember 2007 (im Folgenden „Protokoll“ und „Abkommen“), beehrt sich im Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Inneres der Republik Österreich zu bestätigen, dass die nachstehenden Vereinbarungen als Durchführungsvereinbarungen des Abkommens, geändert durch das Protokoll, zu betrachten sind:

1) Die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Strahlenschutz und dem Staatsamt für Nukleare Sicherheit über den Austausch von Daten der Notfallsysteme ESTE und TAMOS vom 10. März 2004, geändert am 13. Juli 2005, stellt eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 von Artikel 4 des Abkommens, geändert durch das Protokoll, dar.

2) Die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Staatsamt für Nukleare Sicherheit über die Errichtung und den Betrieb einer österreichischen automatischen Strahlungsüberwachungsstation in der Tschechischen Republik vom 25. und 27. April 2001 stellt eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 von Artikel 5 des Abkommens, geändert durch das Protokoll, dar.

3) Die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Staatsamt für Nukleare Sicherheit über den Austausch von Gamma-Dosisleistungsdaten aus den Strahlungsfrühwarnsystemen, die von der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik betrieben werden, vom 20. November 2001, geändert am 13. Juli 2005, stellt eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 von Artikel 5 des Abkommens, geändert durch das Protokoll, dar.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Prag, 12. September 2008
L. S.

An das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Tschechischen Republik

P r a g

(Übersetzung)

No: 137342/2008-MPO

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich den Empfang der Note der Österreichischen Botschaft ref.no. PragÖB/ RECHT/0052/2008 vom 12. September 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

„Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik ihre Hochachtung und, unter Hinweis auf das Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz vom 20. Dezember 2007 (im Folgenden „Protokoll“ und „Abkommen“), beehrt sich im Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Inneres der Republik Österreich zu bestätigen, dass die nachstehenden Vereinbarungen als Durchführungsvereinbarungen des Abkommens, geändert durch das Protokoll, zu betrachten sind:

1) Die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Strahlenschutz und dem Staatsamt für Nukleare Sicherheit über den Austausch von Daten der Notfallsysteme ESTE und TAMOS vom 10. März 2004, geändert am 13. Juli 2005, stellt eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 von Artikel 4 des Abkommens, geändert durch das Protokoll, dar.

2) Die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Staatsamt für Nukleare Sicherheit über die Errichtung und den Betrieb einer österreichischen automatischen Strahlungsüberwachungsstation in der Tschechischen Republik vom 25. und 27. April 2001 stellt eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 von Artikel 5 des Abkommens, geändert durch das Protokoll, dar.

3) Die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Staatsamt für Nukleare Sicherheit über den Austausch von Gamma-Dosisleistungsdaten aus den Strahlungsfrühwarnsystemen, die von der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik betrieben werden, vom 20. November 2001, geändert am 13. Juli 2005, stellt eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 von Artikel 5 des Abkommens, geändert durch das Protokoll, dar.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik beehrt sich, im Auftrag des Staatsamtes für Nukleare Sicherheit der Tschechischen Republik, das in der oben erwähnten Note ausgedrückte Verständnis zu bestätigen.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik benützt diese Gelegenheit der Österreichischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Prag, 12. November 2008

L. S.

Österreichische Botschaft

P r a g