Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Auslegung von Artikel 2 (Tschechische R)
Vorwort
(Übersetzung) |
Österreichische Botschaft Prag |
ref.no. Prag-ÖB/RECHT/0053/2008
Art. 1 V E R B A L N O T E
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik ihre Hochachtung und, unter Berücksichtigung des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen 1 (Wien, 26. September 1986) und des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 2 (Wien, 26. September 1986) beehrt sich die folgende Auslegung von Artikel 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz 3 , geändert durch das Protokoll vom 20. Dezember 2007, zu bestätigen:
1. Im Sinne von Artikel 2 des Abkommens werden die Vertragsparteien einander über Ereignisse in Kernanlagen informieren, die nach der internationalen Skala der IAEA für die Klassifikation von nuklearen Zwischenfällen (INES) in die Stufe 2 oder eine höhere Stufe fallen. Vorläufige Informationen über diese Ereignisse werden der anderen Vertragspartei unverzüglich, spätestens aber, wenn Maßnahmen für die Information der eigenen Bevölkerung der Vertragspartei eingeleitet werden, übermittelt.
2. Weiters werden in Rahmen dieses Artikels des Abkommens Informationen über bedeutende vorhersehbare oder unvorhergesehene Ereignisse in der näheren Umgebung von Kernanlagen, wie zum Beispiel große Alarmübungen, große Abbrucharbeiten, Brände, Erdbeben und ähnliche Vorkommnisse, übermittelt, die erforderlich sind, um den Informationsbedürfnissen der Bevölkerung der anderen Vertragspartei Rechnung zu tragen.
3. Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine Information über ein Ereignis besitzt, das ihr im Rahmen dieses Artikels nicht gemeldet wurde, ist sie berechtigt, im Wege der Kontaktstelle, um Aufklärung über dieses Ereignis zu ersuchen. Dieser Notenwechsel ersetzt den Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Prag und dem Föderalen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vom 27. Mai 1991.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Prag, 12. September 2008 |
L. S. |
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen Republik
P r a g
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 565/1990 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2008.
(Übersetzung) |
No: 137344/2008-MPO
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich den Empfang der Note der Österreichischen Botschaft ref.no. PragÖB/ RECHT/0053/2008 vom 12. September 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik ihre Hochachtung und, unter Berücksichtigung des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen (Wien, 26. September 1986) und des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (Wien, 26. September 1986) beehrt sich die folgende Auslegung von Artikel 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz, geändert durch das Protokoll vom 20. Dezember 2007, zu bestätigen:
1. Im Sinne von Artikel 2 des Abkommens werden die Vertragsparteien einander über Ereignisse in Kernanlagen informieren, die nach der internationalen Skala der IAEA für die Klassifikation von nuklearen Zwischenfällen (INES) in die Stufe 2 oder eine höhere Stufe fallen. Vorläufige Informationen über diese Ereignisse werden der anderen Vertragspartei unverzüglich, spätestens, wenn Maßnahmen für die Information der eigenen Bevölkerung der Vertragspartei eingeleitet werden, übermittelt.
2. Weiters werden in Rahmen dieses Artikels des Abkommens Informationen über bedeutende vorhersehbare oder unvorhergesehene Ereignisse in der näheren Umgebung von Kernanlagen, wie zum Beispiel große Alarmübungen, große Abbrucharbeiten, Brände, Erdbeben und ähnliche Vorkommnisse, übermittelt, die erforderlich sind, um den Informationsbedürfnissen der Bevölkerung der anderen Vertragspartei Rechnung zu tragen.
3. Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine Information über ein Ereignis besitzt, das ihr im Rahmen dieses Artikels nicht gemeldet wurde, ist sie berechtigt, im Wege der Kontaktstelle, um Aufklärung über dieses Ereignis zu ersuchen.
Dieser Notenwechsel ersetzt den Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Prag und dem Föderalen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vom 27. Mai 1991.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik beehrt sich, im Auftrag des Staatsamtes für Nukleare Sicherheit der Tschechischen Republik, das in der oben erwähnten Note ausgedrückte Verständnis zu bestätigen.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik benützt diese Gelegenheit der Österreichischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Prag, 21. November 2008
L. S. |
Österreichische Botschaft
P r a g