(1) Jede Vertragspartei hat sich darum zu bemühen und sicherzustellen, dass Nutzungsgebühren, die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zuständigen Behörden auferlegt werden bzw. deren Auferlegung von den zuständigen Behörden erlaubt wird, gerecht und angemessen sind. Sie haben auf vernünftigen wirtschaftlichen Prinzipien zu basieren.
(2) Gebühren für die Nutzung von Flughafen- und Navigationseinrichtungen sowie Dienstleistungen, die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei von einer Vertragspartei angeboten werden, dürfen nicht höher sein als jene, die von ihren nationalen Luftfahrzeugen bezahlt wurden, die internationale Linienstrecken bedienen.
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