(1) Bei der Einreise in das, dem Aufenthalt im oder der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind die im Hoheitsgebiet geltenden Gesetze, Vorschriften und Verfahren bezüglich Betrieb und Navigation von Luftfahrzeugen durch die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.
(2) Die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetze, Vorschriften und Verfahren bezüglich Zulassung zu, Aufenthalt in, Transit durch oder Ausreise aus deren Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Gepäck und Fracht einschließlich Post, etwa Gesetze, Vorschriften und Verfahren bezüglich Einreise, Ausreise, Einwanderung, Reisepässe, Zölle, Devisen, Quarantäne, Gesundheits-, Veterinär- oder Hygienemaßnahmen, gelten für Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Gepäck, Fracht und Post, die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, bei der Einreise in das oder der Ausreise aus dem oder dem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der besagten Vertragspartei.
(3) Bei Anwendung der Zoll-, Quarantäne- und ähnlichen Bestimmungen, die in ihrem Hoheitsgebiet in Kraft sind, ist keine Vertragspartei berechtigt, ihr eigenes oder ein sonstiges Fluglinienunternehmen gegenüber einem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, das ähnliche internationale Flugdienste betreibt, bevorzugt zu behandeln.
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