(1) Die Luftfahrtbehörden einer jeden Vertragspartei haben das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Rechte des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der jeweils anderen Vertragspartei auszusetzen oder jene Bedingungen, ob vorübergehend oder dauerhaft, aufzuerlegen, die sie für die Ausübung der besagten Rechte für erforderlich halten, wenn:
(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
(i) das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Rahmen des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft gegründet wurde oder über keine gültige Betriebslizenz nach Europäischem Gemeinschaftsrecht verfügt; oder
(ii) die wirksame gesetzliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens nicht vom EUMitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberscheines zuständig ist, ausgeübt und aufrechterhalten wird, oder die zuständigen Luftfahrtbehörden in der Namhaftmachung nicht klar genannt werden;
(iii) das Fluglinienunternehmen nicht im Eigentum der Republik Österreich und/oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und/oder Staatsangehörigen der besagten Staaten steht und von diesen nicht wirksam kontrolliert wird.
(iv) das Fluglinienunternehmen bereits im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Argentinischen Republik und einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Betrieb zugelassen ist, und wenn es durch Ausübung der Verkehrsrechte gemäß dem vorliegenden Abkommen auf einer Flugstrecke, welche einen Punkt in diesem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft beinhaltet, die durch das bilaterale Abkommen zwischen der Argentinischen Republik und diesem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft auferlegten Beschränkungen der Verkehrsrechte umgehen würde; oder
(v) das Fluglinienunternehmen über einen von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Luftverkehrsbetreiberschein (AOC) verfügt, wobei zwischen diesem Mitgliedsstaat und der Argentinischen Republik kein bilaterales Abkommen besteht, und dieser Staat einem von der Argentinischen Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat;
(b) im Falle eines von der Argentinischen Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
(i) das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Argentinischen Republik niedergelassen ist und dort nicht seinen Hauptgeschäftssitz hat oder über keinen gültigen Luftverkehrsbetreiberschein (AOC) nach argentinischem Recht verfügt; oder
(ii) von der Argentinischen Republik keine wirksame gesetzliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens ausgeübt oder aufrechterhalten wird; oder
(iii) das Fluglinienunternehmen nicht im Eigentum der Argentinischen Republik oder von Staatsangehörigen der Argentinischen Republik steht und wirksam von diesen kontrolliert wird, oder, soweit dies nach argentinischem Recht zulässig ist, das Fluglinienunternehmen nicht im Eigentum anderer LACAC – Mitgliedsstaaten oder von Staatsangehörigen dieser Staaten steht;
(iv) das Fluglinienunternehmen im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Österreich und einem anderen LACAC - Mitgliedsstaat bereits zum Betrieb zugelassen ist und durch Ausübung der Rechte gemäß dem vorliegenden Abkommen auf einer Flugstrecke, die einen Punkt in diesen anderen LACAC - Mitgliedsstaat beinhaltet, durch das besagte andere Abkommen auferlegte Einschränkungen der Verkehrsrechte umgehen würde;
(v) das Fluglinienunternehmen über einen von einem LACAC – Mitgliedsstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberschein (AOC) verfügt, wobei kein bilaterales Abkommen mit der Republik Österreich besteht, und dieser Staat einem von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat;
(c) ein Fluglinienunternehmen gegenüber den die besagten Rechte gewährenden Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei nicht nachweist, dass es in der Lage ist, die Bedingungen gemäß den Gesetzen und Verordnungen, die von diesen Behörden im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention angewandt werden, zu erfüllen; oder
(d) ein Fluglinienunternehmen es sonst verabsäumt, die vereinbarten Flugdienste im Einklang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen zu betreiben.
(2) Sofern keine unverzüglichen Maßnahmen erforderlich sind, um weitere Verletzungen der oben genannten Gesetze und Bestimmungen zu verhindern, werden die in Absatz (1) dieses Artikels angeführten Rechte erst nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgeübt. Sofern zwischen den Luftfahrtbehörden keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden, beginnen die besagten Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Datum der seitens einer Luftfahrtbehörde erfolgten Anfrage.
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