(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Flugdienste zur anderen Vertragspartei namhaft zu machen sowie die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen oder ein anderes Fluglinienunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes einzusetzen. Eine solche Namhaftmachung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.
(2) Die Luftfahrtbehörden, welche die Benachrichtigung über die Namhaftmachung erhalten haben, haben dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz (3) und (4) dieses Artikels die benötigten Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem durch die jeweils andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass es qualifiziert ist, die durch die Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen, die von den besagten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Flugdienste angewandt werden, zu erfüllen.
(4) Die Luftfahrtbehörden einer jeden Vertragspartei haben das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung zu verweigern, oder jene Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Rechte für erforderlich halten, sofern der Vertragspartei nicht der Nachweis vorliegt, dass:
(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
(i) das Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist und über eine gültige Betriebslizenz nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt; und
(ii) die wirksame gesetzliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens vom EUMitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberscheines zuständig ist, ausgeübt und aufrechterhalten wird, und dass die zuständigen Luftfahrtbehörden in der Namhaftmachung klar genannt werden;
(iii) das Fluglinienunternehmen direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Österreich und/oder von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und/oder Staatsangehörigen der besagten Staaten steht und wirksam von diesen kontrolliert wird
(b) im Falle eines von der Argentinischen Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
(i) das Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der Argentinischen Republik niedergelassen ist, dort seinen Hauptgeschäftssitz hat und über einen gültigen Luftverkehrsbetreiberschein (AOC) nach argentinischem Recht verfügt; und
(ii) von der Argentinischen Republik eine wirksame gesetzliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens ausgeübt und aufrechterhalten wird;
(iii) soweit dies nach argentinischem Recht zulässig ist, das Fluglinienunternehmen direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Argentinischen Republik und/oder von Staatsangehörigen der Argentinischen Republik und/oder anderer LACAC Mitgliedsstaaten und/oder von Staatsangehörigen der besagten Staaten steht und von diesen wirksam kontrolliert wird.
(5) Ist ein Fluglinienunternehmen im Einklang mit diesem Artikel namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es die vereinbarten Flugdienste, für die es namhaft gemacht wurde, zur Gänze oder teilweise betreiben; unter der Voraussetzung, dass gemäß den Bestimmungen der Artikel 12 und 16 dieses Abkommens festgelegte Tarife und Flugpläne im Hinblick auf diese Flugdienste in Kraft sind.
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