(1) Falls zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und seiner Anhänge entstehen, haben die Vertragsparteien zunächst zu versuchen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Wenn die Vertragsparteien durch Verhandlung keine Einigung erzielen, können sie vereinbaren, den Streit einer bestimmten Person oder einem bestimmten Gremium zur Entscheidung übertragen, oder der Streit kann auf Wunsch einer Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei je ein Schiedsrichter von jeder Vertragspartei benannt und der dritte von den beiden derart benannten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Datum des Erhalts einer Mitteilung durch eine Vertragspartei von der jeweils anderen auf diplomatischem Wege, worin um eine schiedsgerichtliche Beilegung des Streits ersucht wird, einen Schiedsrichter zu bestellen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter bestellt, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder Partei ersucht werden, je nach Situation einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen.
In einem solchen Fall hat der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaates zu sein und fungiert als Vorsitzender des Schiedsgerichts.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz (2) dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
(4) Solange eine Vertragspartei oder das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei die gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung nicht befolgt, kann die andere Vertragspartei Rechte oder Vorrechte einschränken, aussetzen oder widerrufen, die sie der säumigen Vertragspartei kraft dieses Abkommens eingeräumt hat.
(5) Jede Vertragspartei hat die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters selbst zu tragen. Die verbleibenden Kosten des Schiedsgerichts werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen.
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