(1) Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollten die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit miteinander kommunizieren, entweder durch Besprechungen oder mittels Korrespondenz, um eine enge Kooperation in allen die Umsetzung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten zu gewährleisten.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen zu einem mit diesem Abkommen zusammenhängenden Problem verlangen. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab dem Datum der Zustellung der Anfrage durch die andere Vertragspartei, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Anderes vereinbart wurde.
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