Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei , im Falle der Republik Österreich einschließlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, verfügt jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei über das Recht, seine eigene Bodenabfertigung (Selbstabfertigung) durchzuführen oder wahlweise über das Recht, unter autorisierten Dienstleistern, die Bodenabfertigungsdienste ganz oder zum Teil erbringen, auszuwählen. Wenn solche Gesetze und Vorschriften eine Selbstabfertigung einschränken oder ausschließen, und wenn kein wirksamer Wettbewerb zwischen Leistungsanbietern besteht, die Bodenabfertigungsleistungen bereitstellen, wird hinsichtlich des Zuganges zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsleistungen, die von einem oder mehreren Dienstleistern bereit gestellt werden, jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auf nicht diskriminierende Weise behandelt.
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