(1) Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei ist es auf gegenseitiger Basis gestattet, seinen Vertreter sowie kaufmännisches, technisches und sonstiges spezialisiertes Personal, das nach menschlichem Ermessen für den Betrieb der vereinbarten Flugdienste erforderlich ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu entsenden und dort zu belassen.
(2) Vertreter und Personal unterliegen den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften.
(3) Vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Vorschriften im jeweiligen Hoheitsgebiet haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein oder mehrere Büros zur Förderung des Luftverkehrs und des Verkaufs der Luftbeförderungsleistungen einzurichten.
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