(1) Für den Betrieb oder das Bereithalten von Flugdiensten auf den festgelegten Flugstrecken kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei Code-Sharing- und Blocked-Space-Vereinbarungen (vertragliche Abnahme von Teilkapazitäten) abschließen mit:
(a) einem oder mehreren Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei;
(b) einem oder mehreren Fluglinienunternehmen einer dritten Partei. Sollte die besagte dritte Partei vergleichbare Vereinbarungen zwischen den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei und anderen Fluglinienunternehmen für Flugdienste in, aus und über das besagte Drittland nicht autorisieren oder erlauben, so haben die Luftfahrtbehörden der betroffenen Vertragspartei das Recht, derartige Vereinbarungen nicht zu akzeptieren.
(2) Die obigen Bestimmungen unterliegen jedoch der Bedingung, dass alle Fluglinienunternehmen in diesen Vereinbarungen:
(a) über die zugrunde liegenden Verkehrsrechte verfügen und den Grundsätzen dieses Abkommens entsprechen;
(b) der Auflage für derartige Vereinbarungen seitens der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien entsprechen, und
(c) den Konsumenten angemessene Informationen bezüglich der besagten Code-Sharing- und Blocked-Space-Vereinbarungen liefern.
(3) Die Code-Sharing-Fluglinienunternehmen müssen die vorgeschlagenen Code-Sharing- und Blocked-Space-Vereinbarungen spätestens sechzig (60) Tage vor ihrer vorgesehenen Einführung bei den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einreichen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Luftfahrtbehörde verkürzt werden. Die besagten Code-Sharing- und Blocked-Space-Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien.
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