(1) Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf alle Flügen auf den vereinbarten Flugdiensten und nach eigenem Ermessen die Luftfahrzeuge im Vertragsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder an einem Punkt entlang der festgelegten Flugstrecken wechseln, vorausgesetzt:
(a) die nach dem Punkt des Luftfahrzeugwechsels eingesetzten Luftfahrzeuge werden in Abstimmung mit den ankommenden oder abgehenden Luftfahrzeugen, je nach Situation, geplant;
(b) dass bei Luftfahrzeugwechsel im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und wenn mehr als ein Luftfahrzeug über den Punkt des Wechsels hinaus betrieben wird, maximal ein derartiges Luftfahrzeug von gleicher Größe und keines größer als das Luftfahrzeug sein darf, das in der dritten und vierten Luftfreiheit eingesetzt wird.
(2) Für den Zweck des Luftfahrzeugwechsels kann ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen seine eigene Ausrüstung sowie, vorbehaltlich der nationalen Regelungen, gemietete Ausrüstung verwenden und kann im Rahmen gewerblicher Vereinbarungen mit einem anderen Fluglinienunternehmen, wie in Artikel 15 ausgeführt, operieren.
(3) Ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen kann unterschiedliche oder identische Flugnummern für Sektoren seines Luftfahrzeugwechsels verwenden.
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