(1) Jede Partei gibt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der jeweils anderen Partei in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit, hinsichtlich des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Flugdienste haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei die Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um die von letzteren zur Gänze oder teilweise auf denselben Flugstrecken erbrachten Dienste nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Flugdienste, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben sich stark an den Anforderungen der Öffentlichkeit bezüglich Beförderung auf den festgelegten Flugstrecken zu orientieren und haben primär auf die Bereitstellung, zu einem vernünftigen Auslastungsfaktor, geeigneter Kapazitäten für den derzeitigen und geschätzten zukünftigen Bedarf an Beförderungsleistungen für Fluggäste und/oder Fracht, einschließlich Post, aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, welche das Fluglinienunternehmen namhaft macht, abzuzielen. Die Bereitstellung von Beförderungsleistungen für Fluggäste und/oder Fracht, einschließlich Post, die sowohl an Bord genommen als auch an Punkten auf den festgelegten Strecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten abgeladen werden als in jenem, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, erfolgt im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, dass die Kapazität Folgendem entsprechen soll:
(a) dem Beförderungsbedarf in bzw. aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
(b) dem Beförderungsbedarf des Gebiets, durch das die vereinbarten Flugdienste geführt werden, unter Berücksichtigung anderer Beförderungsdienste, die von Fluglinienunternehmen der das Gebiet umfassenden Staaten eingerichtet wurden; und
(c) den Anforderungen eines durchgehenden Flugbetriebs.
(4) Unbeschadet der obigen Ausführungen ist die Kapazität zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.
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