(1) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei anzuwendenden Tarife für Dienste gemäß diesem Abkommen werden in angemessener Höhe festgelegt, wobei alle relevanten Faktoren gebührend berücksichtigt werden, darunter die Interessen der Nutzer, die Betriebskosten, die Merkmale des Flugdienstes (etwa Standards bezüglich Geschwindigkeit und Unterbringung), Provisionssätze, angemessene Gewinnspannen, die Tarife anderer Fluglinienunternehmen und sonstige kaufmännische Überlegungen hinsichtlich des Marktes.
(2) Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien werden jene Tarife als nicht akzeptabel bewerten, die ungebührlich diskriminierend, unangemessen hoch oder restriktiv sind, weil eine beherrschende Stellung missbraucht wurde, oder künstlich niedrig aufgrund direkter oder indirekter Beihilfen oder Zuwendungen, oder welche zu einem Preis-Dumping führen.
(3) Keine Luftfahrtbehörde beider Vertragsparteien wird ihre namhaft gemachten Fluglinienunternehmen anhalten, sich mit anderen Fluglinienunternehmen abzusprechen, bevor sie Tarife zur Genehmigung einreichen.
(4) Falls dies verlangt wird bzw. über Aufforderung der Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei sind die Tarife von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Datum ihrer Einführung einzureichen. Die Luftfahrtbehörden können die für Einfach- oder Rückflugtickets zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien eingereichten Tarife genehmigen oder ablehnen, sofern die Beförderung in ihrem eigenen Hoheitsgebiet ihren Ausgang nimmt.
Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei einen Tarif bei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einreicht, von deren Hoheitsgebiet aus der Tarif angewendet werden soll, so gilt der Tarif als genehmigt, sofern die Luftfahrtbehörden der letzteren Vertragspartei nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Eingabe dem einreichenden Fluglinienunternehmen eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung zustellen.
Bei Genehmigung von Tarifen können die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei ihrer Genehmigung jene Ablauffristen auferlegen, die sie für angemessen halten. Wenn ein Tarif ein Ablaufdatum hat, so bleibt er bis zu diesem Datum in Kraft, sofern er nicht von dem/den betroffenen Fluglinienunternehmen zurückgezogen wird, bzw. sofern nicht vor Ablauf der Gültigkeitsfrist ein Ersatztarif eingereicht und genehmigt wird.
(5) Keine Luftfahrtbehörde ist berechtigt, einseitige Maßnahmen zur Verhinderung des Inkrafttretens vorgeschlagener Tarife oder des Weiterbestands wirksamer Tarife für die Beförderung zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien zu ergreifen, sofern die Beförderung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihren Ausgang nimmt.
(6) Auf Wunsch hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über die Tarife für Beförderungen, die im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei ihren Ausgang nehmen, über die festgelegten Flugstrecken in die Drittländer zu informieren.
(7) Ungeachtet Absatz (5) oben haben die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei, sofern sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung in ihr Hoheitsgebiet unter die in Absatz (2) oben beschriebenen Kategorien fällt, die Luftfahrtbehörden und das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei so bald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Datum des Erhalts der Eingabe über ihre Missbilligung in Kenntnis zu setzen.
(8) Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien verlangen keine Einreichung zwecks Genehmigung für Frachtbeförderungstarife zwischen Punkten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, allerdings haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen diese spätestens vierzehn (14) Tage vor dem vorgesehenen Datum der Einführung bei den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien zum Zwecke der Beurteilung gemäß Absatz (2) und (7) dieses Artikels registrieren zu lassen. Sofern nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach der Registrierung ein ablehnender Bescheid der Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Frachtbeförderung ihren Ausgang nimmt, bezüglich der oben genannten Frachttarife beim namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingeht, tritt der besagte registrierte Frachttarif am genannten Datum seiner Einführung in Kraft.
(9) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können jederzeit Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels verlangen. Diese Beratungen sind spätestens dreißig (30) Tage nach Erhalt der entsprechenden Anfrage abzuhalten. Wenn keine Einigung erzielt wird, ist die Entscheidung der Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung ihren Ausgang nimmt, maßgeblich.
(10) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels unterliegen die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Argentinischen Republik für eine Beförderung zur Gänze innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verrechnenden Tarife dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, und die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich für die Beförderung zwischen dem Hoheitsgebiet der Argentinischen Republik und einem anderen LACAC – Mitgliedsstaat zu verrechnenden Tarife unterliegen den argentinischen Rechtsvorschriften.
(11) Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, Verletzungen von Tarifen und Geschäftsbedingungen, die von einem Fluglinienunternehmen, einem Fluggast oder Spediteur, einem Reiseveranstalter oder Luftfrachtführer begangen werden, zu untersuchen.
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