(1) Im Einklang mit den jeweiligen nationalen Gesetzen und Vorschriften sind die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei berechtigt, ihre Luftverkehrsdienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei direkt oder nach ihrem Ermessen über Vertretungen frei zu verkaufen, und es steht jedem frei, diese Beförderungsleistungen in der lokalen Währung oder in einer frei konvertierbaren Währung, die üblicherweise von Banken in dem besagten Hoheitsgebiet gekauft wird, zu kaufen.
(2) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien sind berechtigt, den Überschuss der Einnahmen gegenüber den lokalen Aufwendungen, der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verdient wurde, im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen in eine frei konvertierbare Währung zu konvertieren und in ihr Heimathoheitsgebiet zu überweisen. Konvertierung und Überweisung erfolgen ohne Einschränkungen zu dem am Tage der Überweisung für derartige Transaktionen geltenden Devisenmarktkurs. Falls kein allgemein übliches Devisenmarktkurssystem eingerichtet ist, erfolgen Konvertierung und Überweisung ohne Einschränkungen auf der Grundlage des am Datum der Überweisung geltenden offiziellen Wechselkurses. Die eigentliche Überweisung erfolgt ohne Verzögerung und unterliegt keinerlei Gebühren ausgenommen den üblichen Bearbeitungsgebühren, die von Banken für derartige Transaktionen verrechnet werden.
(3) Falls Zahlungen zwischen den Vertragsparteien einer besonderen Vereinbarung unterliegen, gilt die besagte Vereinbarung.
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