Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr über das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, sofern sie den für diesen Zweck vorgesehenen Flughafenbereich nicht verlassen, werden lediglich einer vereinfachten Kontrolle unterzogen, ausgenommen im Hinblick auf die Sicherheitsbestimmungen gemäß Artikel 6 dieses Abkommens und im Hinblick auf die Verhinderung von Gewalt, Luftpiraterie und den Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen. Gepäck und Fracht im Transit ist von Zoll- und anderen Gebühren befreit.
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