Im Rahmen dieses Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:
(a) bedeutet der Begriff "Konvention" das am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1 und schließt jeden gemäß Artikel 90 der Konvention angenommenen Anhang sowie alle Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen wurden;
(b) bedeutet der Begriff "Luftfahrtbehörden" im Falle der Argentinischen Republik das Ministerium für Planung, öffentliche Investitionen und Dienstleistungen - Verkehrssekretariat - Unterstaatssekretariat für gewerbliche Luftfahrt, im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung oder in beiden Fällen jede sonstige Behörde, die zur Wahrnehmung der von den genannten Luftfahrtbehörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
(c) bedeutet der Begriff "namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" jedes Fluglinienunternehmen, das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich namhaft gemacht hat, und das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens autorisiert wurde, die vereinbarten Flugdienste auf den festgelegten Flugstrecken in Übereinstimmung mit Absatz (1) von Artikel 2 dieses Abkommens zu betreiben;
(d) haben die Begriffe "Hoheitsgebiet", "Flugdienst", "internationaler Flugdienst", "Fluglinienunternehmen" und "nichtgewerbliche Landung" jene Bedeutungen, die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention jeweils zugewiesen werden;
(e) bedeutet der Begriff "Kapazität" mit Bezug auf vereinbarte Flugdienste die verfügbare Sitzkapazität der für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der mit diesen Luftfahrzeugen betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder Teilstrecke;
(f) bedeutet der Begriff "Tarif" die Preise oder Gebühren, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlen sind (ausschließlich Vergütung und Konditionen für die Beförderung von Post) sowie die Konditionen, zu denen diese Preise und Gebühren gelten, einschließlich Provisionen, die bei der Beförderung für Agenturleistungen zu entrichten sind, Gebühren und Konditionen für Zusatzleistungen der besagten Beförderung, die von Fluglinienunternehmen angeboten werden, sowie etwaige erhebliche Vorteile, die in Zusammenhang mit der Beförderung erwachsen;
(g) bedeutet der Begriff "Anhang" den Anhang zu diesem Abkommen, gegebenenfalls in der gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 dieses Abkommens geänderten Form. Der Anhang ist fester Bestandteil dieses Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen beinhalten auch den Anhang, ausgenommen sofern ausdrücklich anders vereinbart.
(h) bedeutet der Begriff "LACAC" die Lateinamerikanische Zivilluftfahrtkommission.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
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