Flugstrecken, die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Argentinischen Republik betrieben werden sollen:
Ausgangspunkt | Zwischenpunkte | Bestimmungspunkte | Punkte darüber hinaus |
Punkte in der Argentinischen Republik | Punkte auf dem amerikanischen Kontinent, dem afrikanischen Kontinent und auf dem europäischen Kontinent | Punkte in der Republik Österreich | Punkte auf dem europäischen Kontinent, dem afrikanischen Kontinent und auf dem asiatischen Kontinent |
Flugstrecken, die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich betrieben werden sollen:
Ausgangspunkt | Zwischenpunkte | Bestimmungspunkte | Punkte darüber hinaus |
Punkte in der Republik Österreich | Punkte auf dem europäischen Kontinent, dem afrikanischen Kontinent und auf dem amerikanischen Kontinent | Punkte in der Argentinischen Republik | Punkte auf dem amerikanischen Kontinent und dem afrikanischen Kontinent |
Anmerkungen:
1. Die Flugstrecken können in beiden Richtungen betrieben werden.
2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann es auf beliebigen bzw. allen Flügen unterlassen, einen der oben genannten Punkte anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Flugdienste auf diesen Strecken beginnen an einem Punkt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft macht.
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