14.1 Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten schriftlichen Erklärung der Vertragsstaaten zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Rechtsverfahren beim Depositar auf diplomatischem Wege in Kraft.
Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens setzt der Depositar die übrigen Vertragsstaaten hiervon in Kenntnis und beruft die erste Sitzung des Nabucco-Komitees ein.
14.2 Änderungen und Ergänzungen des Abkommens bedürfen der gemeinsamen Zustimmung aller Vertragsstaaten. Alle Änderungen und Ergänzungen sind in einem getrennten Protokoll festzuhalten, das untrennbarer Bestandteil des Abkommens ist und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in Kraft tritt.
14.3 Das Abkommen unterliegt dem Völkerrecht.
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