(1) Ersuchen enthalten
1. die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die das Ersuchen stellt und die Bezeichnung der zuständigen Behörde, an die das Ersuchen gerichtet ist;
2. den Gegenstand des Ersuchens;
3. den Zweck und die Begründung des Ersuchens;
4. den Sachverhalt;
5. die Beschreibung der Handlung, die den Gegenstand des Ersuchens bildet, und die rechtliche Qualifizierung dieser Handlung;
6. die Frist für die Erledigung sowie die Begründung einer Dringlichkeit;
7. die Identitätsdaten der betroffenen Person in dem zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Umfang, soweit bekannt;
8. alle weiteren sachdienlichen Angaben, die einer effektiven Erledigung des Ersuchens dienlich sind.
(2) Benötigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei weitere Informationen für die Erledigung des Ersuchens, so kann sie diese bei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei anfordern.
(3) Ersuchen und deren Erledigung erfolgen grundsätzlich schriftlich. In dringenden Fällen können Ersuchen und deren Erledigung auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Sollten Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Ersuchens bestehen, kann um weitere Bestätigung ersucht werden.
(4) Ersuchen erfolgen in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei unter Anschluss einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache. Entsprechendes gilt für die Erledigung von Ersuchen.
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