Brüssel, am 7. Juli 2009
Sehr geehrter Herr Minister,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juli 2009, deren Inhalt wie folgt lautet, zu bestätigen:
„Sehr geehrter Herr Bundesminister,
Ich beehre mich, auf das am heutigen Tage unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des am 18. Oktober 1962 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 21. Mai 1992 unterzeichneten Abänderungsprotokolls Bezug zu nehmen und für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg die folgende Auslegungsgrundsätze vorzuschlagen:
„1. Es besteht Einvernehmen, dass die zuständige Behörde des ersuchten Staates für Zwecke des Artikels 24 Auskünfte auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates erteilt.
2. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, dass die erbetenen Auskünfte, würden sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Staates befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen entsprechend diesem Abkommen gestellt wurde;
g) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 24 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).
4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 24 neben den oben angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD, einschließlich der vom OECD-Sekretariat erstellten technischen Note zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, die dieser Note als Anhang beigefügt ist, abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.“
Wenn die obenstehenden Auslegungsgrundsätze von der Regierung der Republik Österreich angenommen werden können, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des heute unterzeichneten Abänderungsprotokolls einen integrativen Bestandteil des am 18. Oktober 1962 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg darstellen sollen.
Ich benütze diese Gelegenheit Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Für das Großherzogtum Luxemburg:
Luc Frieden
Minister für das Schatzamt und den Staatshaushalt
Anhang
Artikel 26 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens sieht vor, dass das Bankgeheimnis kein Hindernis für den Informationsaustausch für steuerliche Zwecke darstellen darf. Artikel 26 sieht auch wichtige Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen vor, die sich auf Abgabenpflichtige beziehen.
Der Standard verpflichtet lediglich zum Informationsaustausch auf Ersuchen. Wenn um Informationen ersucht wird, sind sie nur in dem Umfang auszutauschen, als sie zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartner voraussichtlich erheblich sind. Staaten sind nicht berechtigt, sich an Streifzügen („fishing expeditions“) zu beteiligen oder Informationen zu verlangen, die voraussichtlich für die steuerlichen Verhältnisse eines bestimmten Abgabepflichtigen nicht von Bedeutung sind. Bei der Formulierung eines Ersuchens sind die zuständigen Behörden gehalten, die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen darzulegen. Es wäre beispielsweise nicht zulässig, dass ein Staat wahllos um Informationen über Bankkonten seiner Ansässigen bei Kreditinstituten im anderen Staat ersucht. Ebenso wäre es selbst im Rahmen einer Prüfung des Abgabepflichtigen einer Steuerverwaltung verwehrt, um Informationen über einen bestimmten Abgabepflichtigen zu ersuchen, wenn keine Gebarung oder das Anzeichen einer möglichen Gebarung festgestellt wurde, die eine Verbindung mit dem anderen Staat zur Folge hat. Andererseits kann beispielsweise die zuständige Behörde Informationen über einen bestimmten Abgabepflichtigen verlangen, wenn sich im Zuge der Festsetzung der Steuerschuld eines bestimmten Abgabepflichtigen der Verdacht ergibt, dass der Abgabepflichtige ein Bankkonto im anderen Staat unterhält. Ebenso könnte dies der Fall sein, wenn eine Anzahl von Abgabepflichtigen identifiziert wurde, die beispielsweise ausländische Kreditkarten von Banken im anderen Staat besitzen. Der ersuchende Staat hätte jedoch zuvor alle innerstaatlichen Mittel, die ihm den Zugang zur erbetenen Information ermöglichten, auszuschöpfen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Kommentare zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und auf Artikel 5 des Musterabkommens über den Informationsaustausch hingewiesen.
Werden Informationen ausgetauscht, so unterliegen diese strengen Geheimhaltungsvorschriften. Artikel 26 sieht ausdrücklich vor, dass die ausgetauschten Informationen geheim zu halten sind. Sie dürfen nur für die im Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Im Fall der Verletzung dieser Geheimhaltungsvorschriften sehen das Verwaltungs- und Strafrecht aller Staaten hierfür Sanktionen vor. Üblicher Weise wird eine unbefugte Offenbarung von steuerlich erheblichen Informationen, die von einem anderen Staat erhalten wurden, als mit Freiheitsstrafe bedrohtes strafrechtliches Vergehen gewertet.
Wie aus diesen Erläuterungen, die sowohl dem Kommentar zum OECDMusterabkommen als auch dem OECD – Handbuch über den Informationsaustausch entnommen werden können, ersichtlich ist, erscheint das Bankgeheimnis mit einem wirkungsvollen Informationsaustausch nicht unvereinbar. Alle Länder kennen Regelungen über das Bankgeheimnis oder über die abgabenrechtliche Geheimhaltung. Die Erfüllung des international vereinbarten Standards des Informationsaustausches gebietet lediglich beschränkte Ausnahmen von den Bankgeheimnisregelungen und dürfte daher das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Schutz ihrer Privatsphäre nicht untergraben.“
Die obenstehenden Auslegungsgrundsätze können von der Regierung der Republik Österreich angenommen werden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Republik Österreich:
Dipl. Ing. Josef Pröll
Bundesminister für Finanzen
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