BundesrechtInternationale VerträgeProtokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisterArt. 29

Art. 29Rücktritt

In Kraft seit 21. Juni 2010
Up-to-date

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

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