BundesrechtInternationale VerträgeUmweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

In Kraft seit 03. Oktober 2013
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, zu gewährleisten, indem

a) sichergestellt wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen umfassend berücksichtigt werden;

b) dazu beigetragen wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange bei der Vorbereitung von Politiken und Rechtsvorschriften erwogen werden;

c) klare, transparente und effektive Verfahren für die strategische Umweltprüfung geschaffen werden;

d) die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung gewährleistet wird und

e) dadurch umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange in Maßnahmen und Instrumente zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Artikel 2

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

(1) bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;

(2) bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlauf nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls;

(3) bedeutet „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Protokolls, in deren Hoheitsbereich die Ausarbeitung eines Plans oder eines Programms beabsichtigt ist;

(4) bedeutet „betroffene Vertragspartei“ die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Protokolls, die voraussichtlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Plans oder eines Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, betroffen ist oder sind;

(5) bedeutet „Pläne und Programme“ Pläne und Programme sowie deren Änderungen,

a)die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen und

b)die von einer Behörde ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines formellen Verfahrens ausgearbeitet werden;

(6) bedeutet „strategische Umweltprüfung“ die Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, die die Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens eines Umweltberichts und seine Ausarbeitung, die Durchführung der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit sowie die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit in einem Plan oder einem Programm beinhaltet;

(7) bedeutet „Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit“ jede Auswirkung auf die Umwelt, einschließlich der Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen, auf Flora und Fauna, auf die biologische Vielfalt, auf Boden, Klima, Luft, Wasser, Landschaft, natürliche Lebensräume, Sachwerte und auf das kulturelle Erbe sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren;

(8) bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

Artikel 3

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls in einem klaren, transparenten Rahmen.

(2) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass öffentlich Bedienstete und Behörden der Öffentlichkeit in Angelegenheiten, die durch dieses Protokoll erfasst sind, Unterstützung und Orientierungshilfe geben.

(3) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene Anerkennung und Unterstützung von Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, die sich für den Umweltschutz, einschließlich des Gesundheitsschutzes, im Rahmen dieses Protokolls einsetzen.

(4) Dieses Protokoll lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten, die durch dieses Protokoll erfasst sind, beizubehalten oder zu ergreifen.

(5) Jede Vertragspartei fördert die Ziele dieses Protokolls in relevanten internationalen Entscheidungsverfahren sowie im Rahmen relevanter internationaler Organisationen.

(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Protokoll ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben.

(7) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit ihre Rechte auszuüben, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.

Artikel 4

Art. 4 Anwendungsbereich für Pläne und Programme

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 2, 3, und 4 genannten Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, einer strategischen Umweltprüfung unterzogen werden.

(2) Eine strategische Umweltprüfung wird bei Plänen und Programmen durchgeführt, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich Bergbau, Verkehr, regionale Entwicklung, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in Anhang I aufgeführten Vorhaben und anderer in Anhang II aufgeführter Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bedürfen, gesetzt wird.

(3) Bei nicht unter Absatz 2 fallenden Plänen und Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben gesetzt wird, wird eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, wenn eine Vertragspartei dies nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmt.

(4) Die in Absatz 2 genannten Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der in Absatz 2 genannten Pläne und Programme bedürfen nur dann einer strategischen Umweltprüfung, wenn eine Vertragspartei dies nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmt.

(5) Die folgenden Pläne und Programme unterliegen diesem Protokoll nicht.

a) Pläne und Programme, deren ausschließlicher Zweck die Landesverteidigung oder der Katastrophenschutz ist;

b) Finanz- oder Haushaltspläne und -programme.

Artikel 5

Art. 5 Vorprüfung (Screening)

(1) Jede Vertragspartei bestimmt entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in Artikel 4 Absätze 3 und 4 genannten Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt jede Vertragspartei in jedem Fall die in Anhang III aufgeführten Kriterien.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahrensschritte konsultiert werden.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Vorprüfung (Screening) von Plänen und Programmen nach diesem Artikel vorzusehen.

(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach Absatz 1 gezogenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine strategische Umweltprüfung vorzuschreiben, der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht werden; dies kann durch öffentliche Bekanntmachung oder auf andere geeignete Weise, etwa durch elektronische Medien, erfolgen.

Artikel 6

Art. 6 Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping)

(1) Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Festlegung der relevanten Informationen, die in den Umweltbericht nach Artikel 7 Absatz 2 aufzunehmen sind.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, das die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen konsultiert werden.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen vorzusehen.

Artikel 7

Art. 7 Umweltbericht

(1) Bei Plänen und Programmen, die einer strategischen Umweltprüfung unterliegen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Umweltbericht erstellt wird.

(2) Im Umweltbericht sind in Übereinstimmung mit der nach Artikel 6 getroffenen Festlegung die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Bericht enthält die in Anhang IV genannten Informationen, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei

a) den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden;

b) Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsverfahren;

c) die Interessen der Öffentlichkeit und

d) den Informationsbedarf des Entscheidungsträgers.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Umweltberichte von ausreichender Qualität sind, um die Anforderungen dieses Protokolls zu erfüllen.

Artikel 8

Art. 8 Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Jede Vertragspartei sorgt für frühzeitige, rechtzeitige und effektive Möglichkeiten der Beteiligung der Öffentlichkeit bei einer strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind.

(2) Jede Vertragspartei stellt durch Verwendung elektronischer Medien oder anderer geeigneter Mittel sicher, dass der Entwurf eines Plans oder eines Programms und der Umweltbericht der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht werden.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit, darunter auch relevante Nichtregierungsorganisationen, für die in den Absätzen 1 und 4 genannten Zwecke bestimmt wird.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannte Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit erhält, zum Entwurf eines Plans oder eines Programms sowie zum Umweltbericht Stellung zu nehmen.

(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Einzelheiten für die Information der Öffentlichkeit und die Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit bestimmt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei berücksichtigt jede Vertragspartei in angemessenem Umfang die in Anhang V aufgeführten Elemente.

Artikel 9

Art. 9 Konsultation der Umwelt- und Gesundheitsbehörden

(1) Jede Vertragspartei bestimmt die zu konsultierenden Behörden, die aufgrund ihres umwelt- oder gesundheitsbezogenen Aufgabenbereichs von den durch die Durchführung des Plans oder des Programms verursachten Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, voraussichtlich betroffen sein werden.

(2) Der Entwurf des Plans oder des Programms und der Umweltbericht werden den in Absatz 1 genannten Behörden zugänglich gemacht.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den in Absatz 1 genannten Behörden in frühzeitiger, rechtzeitiger und effektiver Weise Gelegenheit gegeben wird, zum Entwurf des Plans oder des Programms sowie zum Umweltbericht Stellung zu nehmen.

(4) Jede Vertragspartei bestimmt die Einzelheiten für die Information und Konsultation der in Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden.

Artikel 10

Art. 10 Grenzüberschreitende Konsultationen

(1) Ist eine Ursprungspartei der Auffassung, dass die Durchführung eines Plans oder eines Programms voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben wird, oder stellt eine Vertragspartei, die voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Ersuchen, so benachrichtigt die Ursprungspartei die betroffene Vertragspartei so früh wie möglich vor der Annahme des Plans oder de s Programms.

(2) Die Benachrichtigung enthält insbesondere

a) den Entwurf des Plans oder des Programms und den Umweltbericht mit den Informationen über voraussichtliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, und

b) Informationen über das Entscheidungsverfahren, einschließlich der Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen.

(3) Die betroffene Vertragspartei unterrichtet die Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist darüber, ob sie vor der Annahme des Plans oder des Programms Konsultationen wünscht; ist dies der Fall, so nehmen die betreffenden Vertragsparteien Konsultationen auf über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben wird, und über die geplanten Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung nachteiliger Auswirkungen.

(4) Finden solche Konsultationen statt, so verständigen sich die betreffenden Vertragsparteien auf Einzelheiten, um sicherzustellen, dass die betroffene Öffentlichkeit und die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden der betroffenen Vertragspartei unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, zum Entwurf des Plans oder des Programms und zum Umweltbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

Artikel 11

Art. 11 Entscheidung

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei der Annahme eines Plans oder eines Programms Folgendes gebührend berücksichtigt wird:

a) die Schlussfolgerungen des Umweltberichts;

b) die Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung der im Umweltbericht festgestellten nachteiligen Auswirkungen und

c) die nach den Artikeln 8 bis 10 eingegangenen Stellungnahmen.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach der Annahme eines Plans oder eines Programms die Öffentlichkeit, die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden und die nach Artikel 10 konsultierten Vertragsparteien davon unterrichtet werden und dass der Plan oder das Programm ihnen nebst einer zusammenfassenden Erklärung zugänglich gemacht wird, aus der hervorgeht, wie umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen darin einbezogen wurden, wie die nach den Artikeln 8 bis 10 eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung der geprüften vernünftigen Alternativen für seine Annahme ausschlaggebend waren.

Artikel 12

Art. 12 Überwachung (Monitoring)

(1) Jede Vertragspartei überwacht die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der nach Artikel 11 angenommenen Pläne und Programme auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(2) Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Artikel 13

Art. 13 Politiken und Rechtsvorschriften

(1) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange bei der Vorbereitung von ihr geplanter Politiken und Rechtsvorschriften, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, in angemessenem Umfang erwogen und einbezogen werden.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 beachtet jede Vertragspartei die geeigneten Grundsätze und Bestandteile dieses Protokolls.

(3) Jede Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls die praktischen Einzelheiten für die Erwägung und Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange in Übereinstimmung mit Absatz 1 und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit der Transparenz in der Entscheidungsfindung.

(4) Jede Vertragspartei erstattet der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, Bericht über ihre Anwendung dieses Artikels.

Artikel 14

Art. 14 Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient

(1) Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls. Die erste Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls zusammen mit einer Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens einberufen, wenn eine Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens innerhalb dieser Frist anberaumt ist. Nachfolgende Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen, finden zusammen mit den Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens statt, sofern die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nichts anderes beschließt.

(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können an jeder Sitzung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienst, als Beobachter teilnehmen. Dient die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so werden Beschlüsse im Rahmen dieses Protokolls ausschließlich von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst.

(3) Dient die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so wird jedes Mitglied des Büros der Tagung der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens vertritt, die zu diesem Zeitpunkt nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes anderes Mitglied ersetzt.

(4) Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, überprüft laufend die Durchführung dieses Protokolls; zu diesem Zweck

a) überprüft sie die Konzepte und methodischen Ansätze für die strategische Umweltprüfung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der im Rahmen dieses Protokolls vorgesehenen Verfahren;

b) tauscht sie Informationen über Erfahrungen mit der strategische Umweltprüfung und der Durchführung dieses Protokolls aus;

c) erbittet sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Protokolls über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und strebt eine Zusammenarbeit mit diesen an;

d) setzt sie, wenn sie dies für notwenig erachte, zur Durchführung dieses Protokolls Nebengremien ein;

e) prüft sie nötigenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und nimmt sie an;

f) prüft und trifft sie zusätzliche Maßnahmen, einschließlich der nach diesem Protokoll und dem Übereinkommen gemeinsam durchzuführenden Maßnahmen, die sich zu Erfüllung der Zwecke dieses Protokolls als notwenig erweisen könnten.

(5) Die Geschäftsordnung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens findet im Rahmen dieses Protokolls sinngemäß Anwendung, sofern die Tagung der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht durch Konsens etwas anderes beschließt.

(6) Die erste Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft die Modalitäten für die Anwendung des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens auf dieses Protokoll und nimmt diese Modalitäten an.

(7) In Zeitabständen, die von der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, zu bestimmen sind, erstattet ihr jede Vertragspartei Bericht über die von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung dieses Protokolls ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 15

Art. 15 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Die einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Artikel 16

Art. 16 Stimmrecht

(1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Dieses Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Artikel 17

Art. 17 Sekretariat

Das durch Artikel 13 des Übereinkommens geschaffene Sekretariat dient als Sekretariat dieses Protokolls, und Artikel 13 Buchstaben a bis c des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretartais findet für dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.

Artikel 18

Art. 18 Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls.

Artikel 19

Art. 19 Änderungen des Protokolls

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 findet das in Artikel 14 Absätze 2 bis 5 des Übereinkommens festgelegte Verfahren für das Vorschlagen, Beschließen und Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens auf Änderungen dieses Protokolls sinngemäß Anwendung.

(3) Für die Zwecke dieses Protokolls werden die für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen drei Viertel der Vertragsparteien, die diese Änderung ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, auf der Grundlage der Anzahl der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung berechnet.

Artikel 20

Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten

Die Bestimmungen des Artikels 15 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden auf dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.

Artikel 21

Art. 21 Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt vom 21. bis zum 23. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) und danach bis zum 31. Dezember 2003 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach den Nummern 8 und 11 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 22

Art. 22 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr.

Artikel 23

Art. 23 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Artikel 21 genannten Unterzeichnerstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(2) Dieses Protokoll steht vom 1. Januar 2004 an für die in Artikel 21 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.

(3) Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Protokoll mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, beitreten.

(4) Jede in Artikel 21 genannte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei dieses Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus diesem Protokoll gleichzeitig auszuüben.

(5) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 21 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten für die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Artikel 24

Art. 24 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 21 genannten Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

(3) Für alle in Artikel 21 genannten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

(4) Dieses Protokoll gilt für Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach Inkrafttreten dieses Protokolls erfolgt. Handelt es sich bei der Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich die Vorbereitung eines Plans, eines Programms, einer Politik oder einer Rechtsvorschrift beabsichtigt ist, um eine Vertragspartei, auf die Absatz 3 Anwendung findet, so gilt dieses Protokoll nur für Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei erfolgt.

Artikel 25

Art. 25 Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeit- punkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Ver- wahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rück- tritt wird am neunzigsten Tag nach Ein- gang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 5 bis 9, 11 und 13 auf eine vor Wirksamwerden des Rücktritts bereits begonnene strategische Umweltprüfung nach diesem Protokoll sowie die Anwendung des Artikels 10 auf eine vor Wirksamwerden des Rücktritts bereits erfolgte Benachrichtigung oder ein davor gestelltes Ersuchen.

Artikel 26

Art. 26 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Kiew (Ukraine) am 21. Mai 2003.

(Übersetzung)

Anl. 1 Anhänge

Anl. 1 Anhang I

Anl. 1 Liste der Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2

1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagenzur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.

2. Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spalt- und bruthaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).

3. Anlagen, die ausschließlich für die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Lagerung, Entsorgung und Behandlung radioaktiver Abfälle bestimmt sind.

4. Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.

5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen im Fall von Asbestzementerzeugnissen, von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen im Fall von Reibungsbelägen sowie mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 Tonnen Asbest bei anderen Verwendungszwecken.

6. Integrierte chemische Anlagen.

7. Bau von Autobahnen und Schnellstraßen* und Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flugplätzen** mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2 100 Metern und mehr.

8. Öl- und Gaspipelines großen Durchmessers.

9. Seehandelshäfen sowie Binnenschifffahrtswege und -häfen, die Schiffen mit mehr als 1 350 Tonnen zugänglich sind.

10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle.

11. Große Talsperren und Stauseen.

12. Maßnahmen zur Grundwasserentnahme, soweit die jährliche Wasserabzugsmenge mindestens 10 Millionen m3 beträgt.

13. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier im Umfang von mindestens 200 t (luftgetrocknet) täglich.

14. Größere Anlagen für den Bergbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Erzen oder Kohle.

15. Kohlenwasserstoffförderung auf See.

16. Größere Anlagen zur Lagerung von Mineralöl, erdölchemischen oder chemischen Erzeugnissen.

17. Rodung großer Flächen.

____________________________________________________________________________________

* Im Sinne dieses Protokolls ist

„Autobahn“ eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die:

a) außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind,

b) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat,

c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;

„Schnellstraße“ eine Straße, die ausschließlich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und nur über Kreuzungen oder verkehrsgeregelte Einmündungen zugänglich ist, und auf der besonders das Anhalten und Parken auf der Fahrbahn verboten ist.

** Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Flugplatz“ einen Flugplatz nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

Anl. 2 Anhang II

Anl. 2 Andere Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2

1. Flurbereinigungsprojekte.

2. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung.

3. Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerungs- und -entwässerungsprojekte.

4. Anlagen zur Intensivtierhaltung (einschließlich Geflügel).

5. Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart.

6. Intensive Fischzucht.

7. Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren* einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt), soweit nicht durch Anhang I erfasst.

8. Bau von Hochspannungsfreileitungen mit einer Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr und andere Projekte zur Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen.

9. Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser.

10. Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser.

11. Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen und Erdgas.

12. Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern.

13. Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle.

14. Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung.

15. Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).

16. Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind:

Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;

Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

endgültige Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;

ausschließlich für die endgültige Beseitigung radioaktiver Abfälle;

ausschließlich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe an einem anderen Ort als dem Produktionsort;

Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle;

soweit nicht durch Anhang I erfasst.

17. Steinbrüche, Tagebau oder Torfgewinnung, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

18. Untertagebau, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

19. Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen.

20. Tiefbohrungen (insbesondere Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen, Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung), ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit.

21. Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.

22. Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

23. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen.

24. Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (durch Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern, Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten).

25. Eisenmetallgießereien.

26. Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

27. Anlagen zum Schmelzen, einschließlich des Legierens von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

28. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren.

29. Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren.

30. Schiffswerften.

31. Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen.

32. Bau von Eisenbahnmaterial.

33. Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen.

34. Anlagen zum Rösten und Sintern von Metallerzen.

35. Kokereien (Kohletrockendestillation).

36. Anlagen zur Zementherstellung.

37. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern.

38. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern.

39. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan.

40. Anlagen zur Erzeugung von Chemikalien oder Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

41. Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden.

42. Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

43. Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft.

44. Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie.

45. Erzeugung von Milchprodukten.

46. Brauereien und Malzereien.

47. Süßwaren und Sirupherstellung.

48. Anlagen zum Schlachten von Tieren.

49. Industrielle Herstellung von Stärken.

50. Fischmehl- und Fischölfabriken.

51. Zuckerfabriken.

52. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

53. Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien.

54. Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen.

55. Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose.

56. Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren.

57. Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern.

58. Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen.

59. Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

60. Tierkörperbeseitigungsanlagen.

61. Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren.

62. Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge.

63. Öl- oder Gaspipelines, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

64. Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.

65. Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

66. Bau von Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnlichen Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen.

67. Bau von Straßen, einschließlich der Verlegung und/oder des Ausbaus bestehender Straßen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

68. Bau von Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

69. Bau von Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

70. Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege zum Laden und Löschen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

71. Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten.

72. Bau von Flughäfen**) und Flugplätzen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

73. Abfallbeseitigungsanlagen (einschließlich Deponierung), soweit nicht durch Anhang I erfasst.

74. Anlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle.

75. Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottfahrzeuge.

76. Schlammlagerplätze.

77. Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllung, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

78. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes.

79. Abwasserbehandlungsanlagen.

80. Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

81. Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Bei- spiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten.

82. Bau von Wasserfernleitungen.

83. Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen.

84. Jachthäfen.

85. Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen.

86. Ganzjährig betriebene Campingplätze.

87. Freizeitparks.

88. Anlage von Industriezonen.

89. Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen.

90. Landgewinnung am Meer.

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*) Im Sinne dieses Protokolls gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

**) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Flughafen“ einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

Anl. 3 Anhang III

Anl. 3 Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, im Sinne des Artikels 5 Absatz 1

1. Die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung.

2. Das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Vorhaben und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt.

3. Das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst.

4. Die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme.

5. Die Art der Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, wie zum Beispiel Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit, Umkehrbarkeit, Umfang und Ausdehnung der Auswirkungen (etwa geographisches Gebiet oder Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen).

6. Die Risiken für die Umwelt, einschließlich der Gesundheit.

7. Der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen.

8. Das Ausmaß der Auswirkungen des Plans oder des Programms auf bedeutende oder sensible Gebiete, einschließlich Landschaften, deren Status als national oder international geschützt anerkannt ist.

Anl. 4 Anhang IV

Anl. 4 Informationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2

1. Der Inhalt und die wichtigsten Ziele des Plans oder des Programms sowie die Beziehung zu anderen Plänen und Programmen.

2. Die relevanten Aspekte des derzeitigen Zustands der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms.

3. Die umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Merkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.

4. Die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme.

5. Die auf internationaler, nationaler oder anderer Ebene festgelegten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Ziele, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und sonstigen umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden.

6. Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen*) auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, wie in Artikel 2 Nummer 7 näher bestimmt.

7. Die Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung etwaiger erheblicher nachteiliger Auswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit.

8. Eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.

9. Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit.

10. Die voraussichtlichen erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit.

11. Eine nichttechnische Zusammenfassung der im Umweltbericht enthaltenen Informationen.

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*) Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.

Anl. 5 Anhang V

Anl. 5 Informationen im Sinne des Artikels 8 Absatz 5

1. Der vorgeschlagene Plan oder das vorgeschlagene Programm und seine Art.

2. Die für seine Annahme zuständige Behörde.

3. Das vorgesehene Verfahren, einschließlich folgender Angaben:

a) das Datum des Beginns des Verfahrens;

b) die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen;

c) die Zeit und der Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;

d) die Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und der Ort, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;

e) die Behörde, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die dafür vorgesehenen Fristen;

f) die Bezeichnung, welche für den vorgeschlagenen Plan oder das vorgeschlagene Programm relevanten Informationen über die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, verfügbar sind.

4. Die Angabe, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich einem grenzüberschreitenden Verfahren der Umweltprüfung unterliegen wird.