BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern - Protokoll und Zusatzprotokoll (Niederlande)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date

Artikel 3

Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind. Das Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der oben genannten Mitteilungen folgt. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung auf alle Anfragen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens betreffend Steuerzeiträume gestellt werden, die am oder nach dem 1. Jänner 2010 beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Den Haag am 8. September 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

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