ZUSATZPROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur weiteren Abänderung des am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 in Den Haag unterzeichneten Protokolls, des am 26. November 2001 in Den Haag unterzeichneten Protokolls und des am 8. Oktober 2008 in Wien unterzeichneten Protokolls, das heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilden:
Zu Artikel 27:
1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Ziffer 1 wichtige verfahrensrechtliche Anforderungen enthält, die dazu dienen sicherzustellen, dass Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“), nicht stattfinden; diese Anforderungen sind jedoch weit auszulegen, um einen effektiven Informationsaustausch nicht zu verhindern.
3. Obwohl Artikel 27 des Abkommens die möglichen Methoden für den Austausch von Informationen nicht beschränkt, besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
4. Die Bestimmungen des Artikels 27 kommen entsprechend auch für Informationen zur Anwendung, die für die Durchführung von einkunftsbezogenen Bestimmungen des niederländischen Rechts durch die niederländischen Steuerbehörden, die mit der Umsetzung, Anwendung oder Durchsetzung dieser einkunftsbezogenen Bestimmungen befasst sind, relevant sind. In diesem Fall dürfen die gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes in Übereinstimmung mit Artikel 27 des Abkommens erhaltenen Informationen nur für Zwecke der Festsetzung und Einhebung der Abgaben und Festsetzung und Auszahlung der Leistungen gemäß der im ersten Satz erwähnten einkunftsbezogenen Bestimmungen verwendet werden.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Den Haag am 8. September 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
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