1. Im Falle der Eröffnung eines Postscheckkontos oder eines Kontos anderer Art im Ausland, oder bei Vorliegen eines Ansuchens um Inanspruchnahme eines Finanzproduktes im Ausland, vereinbaren die Postinstitute der Signatarländer dieses Abkommens, bei der Nutzung der betreffenden Produkte behilflich zu sein.
2. Diese Länder können sich bilateral über ihre gegenseitige Hilfeleistung bezüglich des anzuwendenden Verfahrens in allen Details, ebenso über die Kosten dieser Hilfeleistung zu vereinbaren.
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