1. Die im Bestimmungsland ankommenden Überweisungen sind nach den dort geltenden Vorschriften zu bearbeiten.
2. Im Regelfall sind die im Bestimmungsland fälligen Entgelte vom Begünstigten zu bezahlen; dieses Entgelt kann jedoch gemäß bilaterale Vereinbarungen beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Bestimmungslandes gutgeschrieben werden.
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