Artikel 4 |
Dieses Protokoll, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, bleibt in Geltung solange das Abkommen selbst in Geltung ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 18. 9. 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, italienischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgeblich.
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