Artikel 3 |
Jeder der Vertragsstaaten informiert den anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg über den Abschluss des rechtlichen Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich ist. Das Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der oben genannten Mitteilungen folgt. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung auf Veranlagungszeiträume die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt.
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