1. Die Bezeichnung „Briefmarke“ ist gemäß dem vorliegenden Vertrag zu schützen und ausschließlich jenen Marken vorzubehalten, die den Bedingungen dieses Artikels und der Ausführungsbestimmungen entsprechen.
2. Eine Briefmarke:
2.1. darf gemäß den Vertragswerken des WPV ausschließlich von einer entsprechend befugten Behörde ausgegeben werden; ihre Ausgabe bedeutet, dass sie auch in Umlauf gesetzt wird;
2.2. ist ein Souveränitätsmerkmal und entspricht:
2.2.1. einem Nachweis für eine ihrem eigentlichen Wert entsprechende Freimachung, wenn sie gemäß den Vertragswerken des Vereins auf einer Postsendung angebracht ist;
2.2.2. als Sammlerstück, einer zusätzlichen Einnahmequelle für die Portverwaltungen;
2.3. muss bei ihrer Ausgabeverwaltung im Herkunftsland zu Freimachungs- oder Sammlerzwecken in Umlauf sein.
3. In ihrer Eigenschaft als Souveränitätsmerkmal muss eine Briefmarke:
3.1. den Namen des Mitgliedslandes oder des Territoriums, dem die Ausgabeverwaltung angehört, in lateinischer Schrift aufweisen;
3.1.1. nach freiem Ermessen das offizielle Emblem des Mitgliedslandes, dem die Ausgabeverwaltung angehört;
3.1.2. grundsätzlich ihren Nennwert in lateinischer Schrift oder in arabischen Ziffern;
4. Die staatlichen Embleme, die amtlichen Kontrollzeichen und die Embleme zwischenstaatlicher Organisationen auf Briefmarken sind im Sinne der Pariser Konvention zum Schutz geistigen Eigentums zu schützen.
5. Briefmarkenbilder und -motive müssen:
5.1. dem Geist der Präambel zur Satzung des WPV und den Beschlüssen der Organe des Vereins entsprechen;
5.2. Ausdruck der kulturellen Eigenständigkeit des Landes sein, dem die Postverwaltung angehört bzw. dem Kulturleben oder der Erhaltung des Friedens förderlich sein;
5.3. bei Ausgabe zum Gedenken an für das Land oder Territorium der Ausgabeverwaltung nicht unmittelbar charakteristischen Personen oder Ereignissen mit dem betreffenden Land oder Territorium in engem Zusammenhangt stehen;
5.4. frei von politischen Anklängen oder für eine Person oder ein Land beleidigenden Anspielungen sein;
5.5. von großer Bedeutung für das Land sein, dem die Ausgabeverwaltung angehört, oder für diese selbst;
6. Zulässige Vermerke auf einer Briefmarke zur Kennzeichnung geistigen Eigentums:
6.1. Hinweis auf das Recht der Ausgabeverwaltung enthalten auf die Nutzung der betreffenden Eigentumsrecht, nämlich:
6.1.1. Urheberrechte durch Anbringung des Copyright-Zeichens (©), Angabe des Besitzers der Urheberrechte und des Ausgabejahres;
6.2 Name des Markenkünstlers;
6.3. Name des Druckers.
7. Freimachungsnachweise, Abdrucke, die mittels Freistempelmaschinen, Druckerpressen, oder anderen den Vertragswerken des Weltpostvereins gemäßen Druck- oder Stempelverfahren angebracht werden, dürfen nur mit Bewilligung der Postverwaltung verwendet werden.
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