BundesrechtInternationale VerträgeWeltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)Art. 35

Art. 35Befugnis des Rates für Postbetrieb zur Festlegung der Vergütungen und Anteile

In Kraft seit 01. Januar 2006
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1. Der Rat für Postbetrieb ist befugt, die nachstehenden Vergütungen und Anteile festzulegen, die von den Postverwaltungen gemäß den in den Ausführungsbestimmungen genannten Bedingungen zu zahlen sind:

1.1. Durchgangsvergütung für Bearbeitung und Beförderung von Briefpost-Kartenschlüssen durch mindestens ein Drittland;

1.2. Basissatz und Flugbeförderungskosten für Flugpost;

1.3. End-Landvergütungsanteile für die Bearbeitung ankommender Pakete;

1.4. Durchgangs-Landvergütungsanteile für Bearbeitung und Beförderung von Paketen durch ein Drittland;

1.5. Seevergütungsanteile für die Beförderung von Paketen auf dem Seeweg.

2. Bei allfälligen Änderungen nach Verfahren, die den Dienstleistenden Verwaltungen gerechte Einnahmen sichern, muss von wirtschaftlichen und finanziell zuverlässigen und repräsentativen Daten ausgegangen werden. Allenfalls beschlossene Änderungen treten zu einem vom Rat für Postbetrieb festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

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