1. Für Kartenschlüsse und Sendungen im offenen Durchgang im Verkehr zwischen zwei Verwaltungen oder zwei Postämtern desselben Landes unter Mitwirkung von Diensten einer oder mehrerer anderer Verwaltungen (Dienste Dritter) werden Durchgangsvergütungen fällig. Diese stellen eine Bezahlung für Leistungen in Zusammenhang mit dem Durchgang auf dem Land-, See- und Luftweg dar.
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