1. Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 22 bis 25 hat kein Mitgliedsland, das sich das Recht auf Nichtbezahlung des Ersatzbetrages im Haftungsfall vorbehält, Anspruch auf einen solchen seitens anderer Mitgliedsländer, die bereit sind, gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Artikel zu haften.
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