BundesrechtInternationale VerträgeWeltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)Art. 134

Art. 134Vorschläge zu den Übereinkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

Die Annahmebedingungen laut Artikel 133 gelten ebenso für Vorschläge, die auf eine Abänderung der Übereinkommen zwischen dem Weltpostverein und der Organisation der Vereinten Nationen abzielen, insoweit die betreffenden Übereinkommen nicht selbst etwas darüber aussagen, unter welchen Bedingungen ihre Bestimmungen abgeändert werden können.

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