Um rechtswirksam zu werden, bedürfen die Kongressvorschläge zur vorliegenden Allgemeinen Verfahrensordnung der Zustimmung der Mehrheit der beim Kongress vertretenen und stimmberechtigten Mitgliedsländer. Dabei müssen zum Zeitpunkt der Abstimmung die Vertreter von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsländer des Vereins anwesend sein.
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