1. Die Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit den vom Kongress verabschiedeten Vertragswerken in Kraft und haben dieselbe Gültigkeitsdauer wie diese.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 1 treten die in der Zeit zwischen zwei Kongressen beschlossenen Änderungen der Vertragswerke frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
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