1. Der Vize-Generaldirektor unterstützt den Generaldirektor bei dessen Arbeit und ist ihm gegenüber Rechenschaft schuldig.
2. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Generaldirektors übt der Vize-Generaldirektor dessen Befugnisse aus. Dies gilt auch für den in Artikel 111.3. angeführten Fall, dass der Posten des Generaldirektors nicht besetzt ist.
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