1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
a die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer Straftat im Sinne der Artikel 5 bis 7;
b das Organisieren einer Straftat im Sinne der Artikel 5 bis 7 oder das Anweisen anderer, eine solche Straftat zu begehen;
c der Beitrag zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten im Sinne der Artikel 5 bis 7 durch eine Gruppe von zu einem gemeinsamen Zweck handelnden Personen.
Dieser Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder
i mit dem Ziel geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder den kriminellen Zweck der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder der Zweck die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 5 bis 7 einschließt, oder
ii in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe geleistet werden, eine Straftat im Sinne der Artikel 5 bis 7 zu begehen.
2 Jede Vertragspartei trifft ferner die erforderlichen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 6 und 7 nach ihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit diesem als Straftat zu umschreiben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise