Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Santo Domingo (Schweiz)
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Gegenseitige Vertretung
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Santo Domingo bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsabkommens gültiger Visa.
(2) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Santo Domingo.
Artikel 2
Art. 2 Verfahren
(1) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten, sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten, und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, wird der Antragssteller bis zum 4. April 2010 auf die Möglichkeit hingewiesen, den Antrag bei der Österreichischen Botschaft in Caracas einzureichen. Sämtliche vom Antragsteller eingereichte Unterlagen werden diesem zurückgegeben.
Auf Visumanträge, die ab dem 5. April 2010 eingereicht werden, findet Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15. September 2009 S. 1, Anwendung. Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde ist in diesen Fällen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.
Artikel 3
Art. 3 Zuständige Behörden
Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:
(1) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
(2) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Direktion für Ressourcen
Abteilung Konsularische Angelegenheiten
3003 Bern
(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.
Artikel 4
Art. 4 Zusammenarbeit und Ressourcen
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig und mit Unterstützung einer/eines durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gestellten MitarbeiterIn vor.
Artikel 5
Art. 5 Gebühren
Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörde zu.
Artikel 6
Art. 6 Berichterstattung
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen der gegenseitigen Vertretung gemäß Artikel 1.
Artikel 7
Art. 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
(1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet. Voraussetzung für das Inkrafttreten der Vereinbarung ist das Inkrafttreten des Abkommens. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.
Geschehen in Davos am, 29. Jänner 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.