BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen - Protokoll (USA)

Rechtshilfe in Strafsachen - Protokoll (USA)

In Kraft seit 01. Februar 2010
Up-to-date

Art. 1

Artikel 1: Geschäftsweg für die Unterstützung von Behörden mit der Zuständigkeit,
Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird folgender Satz als letzter Satz des Artikels 2 Absatz 2 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt:

„Rechtshilfeersuchen, die für solche Behörden gestellt werden, sind durch die Zentralen Behörden zu übermitteln oder über jene anderen Behörden, auf die sich die Zentralen Behörden verständigen."

Art. 2

Artikel 2: Beschleunigte Übermittlung von Ersuchen

Gemäß Artikel 7 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text anstelle von Artikel 4 Absatz 1 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt:

„(1) a) Ein Rechtshilfeersuchen ist schriftlich zu stellen, es sei denn, dass die Zentrale Behörde des ersuchten Staates in dringenden Fällen ein Ersuchen auch in anderer Form annimmt. In derartigen Fällen ist das Ersuchen innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen, sofern die Zentrale Behörde des ersuchten Staates nicht einer anderen Vorgangsweise zustimmt. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten durch Fax und E-Mail übermittelte Ersuchen als schriftlich abgefasst.

b) Mitteilungen im Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen können durch beschleunigte Kommunikationsmittel, einschließlich Fax oder E-Mail, erfolgen, mit nachfolgender formeller Bestätigung, wenn diese vom ersuchten Staat verlangt wird. Der ersuchte Staat kann mit einem dieser beschleunigten Kommunikationsmittel antworten.

c) Der ersuchende Staat hat das Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Schriftstücke in die Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. Die Zentralen Behörden können jedoch das Einvernehmen darüber herstellen, dass der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen oder alle beigefügten Schriftstücke auf Kosten des ersuchenden Staates übersetzt.“

Art. 3

Artikel 3: Begrenzte Verwendung zum Schutz
personenbezogener oder sonstiger Daten

(A) Artikel 7 Absatz 2 des Rechtshilfevertrages 1995 wird umbenannt und erhält die Bezeichnung Artikel 7 Absatz 4.

(B) Gemäß Artikel 9 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text anstelle von Artikel 7 Absatz 1 und 3 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt:

„(1) Der ersuchte Staat kann verlangen, dass der ersuchende Staat alle vom ersuchten Staat erlangten Beweismittel oder Informationen für die folgenden Zwecke verwendet:

a) für die Zwecke seiner kriminalpolizeilichen Ermittlungen und Strafverfahren,

b) zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Sicherheit;

c) in nicht strafrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren, die im unmittelbaren Zusammenhang zu Ermittlungen oder Verfahren stehen,

i) die unter Buchstabe a) genannt sind oder

ii) für die Rechtshilfe Behörden gewährt wurde, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 berechtigt sind, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen;

d) für jeden anderen Zweck, wenn die Informationen oder Beweismittel im Rahmen der Verfahren, für die sie übermittelt wurden, oder in einem der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen öffentlich bekannt wurden, und

e) für jeden anderen Zweck ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des ersuchten Staates.

(2) a) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass der ersuchte Staat in einem bestimmten Fall zusätzliche Bedingungen verlangen kann, wenn das spezifische Rechtshilfeersuchen ohne solche Bedingungen nicht erledigt werden könnte. Wurden zusätzliche Bedingungen gemäß dieses Buchstabens gestellt, so kann der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat Auskünfte über die Verwendung der Beweismittel und der Informationen verlangen.

b) Der ersuchte Staat darf als Bedingung im Sinne von Buchstabe a) für die Bereitstellung von Beweismitteln und Informationen keine allgemeinen Einschränkungen bezüglich der Rechtsnormen des ersuchenden Staates für den Umgang mit personenbezogenen Daten auferlegen.

(3) Werden dem ersuchten Staat nach der Weitergabe an den ersuchenden Staat Umstände bekannt, die ihn veranlassen können, in einem bestimmten Fall eine zusätzliche Bedingung zu stellen, so kann der ersuchte Staat sich mit dem ersuchenden Staat ins Einvernehmen setzen, um festzulegen, inwieweit die Beweismittel und die Informationen geschützt werden können.“

Art. 4

Artikel 4: Feststellen von Bankinformationen

Der bisherige Artikel 18 des Rechtshilfevertrages 1995 wird umbenannt und erhält die Bezeichnung Artikel 21 und gemäß Artikel 4 Absatz 1 bis 5 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text als Artikel 18 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt:

„Artikel 18:
FESTSTELLEN VON BANKINFORMATIONEN

(1) a) Auf Ersuchen des ersuchenden Staates ermittelt der ersuchte Staat nach den Bestimmungen dieses Artikels unverzüglich, ob die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Banken über Informationen verfügen, ob eine bestimmte natürliche oder juristische Person, die einer Straftat verdächtig wird oder wegen einer solchen angeklagt ist, Inhaber eines oder mehrerer Bankkonten ist. Der ersuchte Staat teilt die Ergebnisse dieser Nachforschungen unverzüglich dem ersuchenden Staat mit.

b) Die unter Buchstabe a) genannten Handlungen können auch erfolgen, um festzustellen, ob es:

i) Informationen betreffend verurteilter oder in anderer Weise in eine Straftat verwickelter natürlicher oder juristischer Personen gibt;

ii) Informationen im Besitz von nicht zum Bankensektor gehörenden Finanzeinrichtungen vorhanden sind oder

iii) nicht mit Bankkonten verbundene finanzielle Transaktionen gibt.

(2) Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Vertrages hat ein Ersuchen um Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels folgende Angaben zu enthalten:

a) die Identität der natürlichen oder juristischen Person, die für das Auffinden solcher Konten relevant ist;

b) ausreichende Angaben, die es der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ermöglichen:

i) in begründeter Weise den Verdacht zu hegen, dass die betreffende natürliche oder juristische Person an einer Straftat beteiligt war und dass Banken oder nicht zum Bankensektor gehörende Finanzeinrichtungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates im Besitz der angeforderten Informationen sein können, und

ii) zur Schlussfolgerung zu kommen, dass sich die erbetene Information auf kriminalpolizeiliche Ermittlungen oder auf ein Strafverfahren bezieht;

c) soweit wie möglich Angaben darüber, um welche Bank oder nicht zum Bankensektor gehörende Finanzeinrichtung es sich handeln kann, und andere Angaben, deren Verfügbarkeit helfen kann, den Umfang der Ermittlungen zu begrenzen.

(3) Soweit nicht ein diplomatischer Notenwechsel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung bewirkt, werden Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel zwischen folgenden Stellen übermittelt:

a) für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Justiz und

b) für die Vereinigten Staaten von Amerika: der für Österreich zuständige Attaché des

i) U.S. Department of Justice, Drug Enforcement Administration, bezüglich Angelegenheiten in dessen Zuständigkeitsbereich;

ii) U.S. Department of Homeland Security, Bureau of Immigration and Customs Enforcement, bezüglich Angelegenheiten in dessen Zuständigkeitsbereich;

iii) U.S. Department of Justice, Federal Bureau of Investigation, bezüglich aller anderen Angelegenheiten.

(4) Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika werden einander im Rahmen dieses Artikels bei Geldwäsche und terroristischen Aktivitäten Hilfe leisten, die nach dem Recht beider Staaten strafbar sind, sowie bei jenen anderen strafbare Handlungen, die sie einander melden werden.

(5) Der ersuchte Staat beantwortet Ersuchen um Vorlage von Aufzeichnungen über die nach diesem Artikel ermittelten Konten und Transaktionen entsprechend den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.“

Art. 5

Artikel 5: Gemeinsame Ermittlungsteams

Der bisherige Artikel 19 des Rechtshilfevertrages 1995 wird umbenannt und erhält die Bezeichnung Artikel 22, und gemäß Artikel 5 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text als Artikel 19 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt:

„Artikel 19
GEMEINSAME ERMITTLUNGSTEAMS

(1) Gemeinsame Ermittlungsteams können mit dem Zwecke gebildet und im jeweiligen Hoheitsgebiet der Republik Österreich und der Vereinigten Staaten von Amerika eingesetzt werden, kriminalpolizeiliche Ermittlungen und Strafverfolgungen, an denen einer oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vereinigten Staaten von Amerika beteiligt sind, zu ermöglichen, wenn die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika dies für zweckmäßig erachten.

(2) Die für das jeweilige Team maßgeblichen Modalitäten, wie Zusammensetzung, Bestandsdauer, Standort, Organisation, Funktionen, Zweck und Bedingungen für die Teilnahme von Teammitgliedern aus einem Staat an Ermittlungen auf dem Gebiet eines anderen Staates, werden im Einvernehmen zwischen den betreffenden, für die Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden festgelegt, die von den jeweiligen Staaten zu bestimmen sind.

(3) Die vom jeweiligen Staat bestimmten, zuständigen Behörden treten zum Zwecke der Bildung und des Einsatzes solcher Ermittlungsteams in unmittelbaren Kontakt, es sei denn, dass sich die Staaten auf andere geeignete Kommunikationsmittel einigen, weil die außergewöhnliche Komplexität, große Tragweite oder andere diesbezügliche Umstände eine zentrale Koordinierung im Bezug auf einige oder alle Aspekte erforderlich erscheinen lassen.

(4) Verlangt die Arbeit des gemeinsamen Ermittlungsteams Ermittlungsmaßnahmen in einem der Staaten, von denen es gebildet wurde, so kann ein von diesem Staat in das Team entsandtes Mitglied die zuständigen Behörden seines Staates ersuchen, diese Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass der andere Staat/die übrigen Staaten ein Rechtshilfeersuchen einreichen muss/müssen. Die erforderliche Rechtsnorm für die Ergreifung der Maßnahme in diesem Staat ist die für innerstaatliche Ermittlungen erforderliche Rechtsnorm.“

Art. 6

Artikel 6: Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort und Bildübertragung („Video-Konferenz“)

Der bisherige Artikel 20 des Rechteshilfevertrages 1995 wird umbenannt und erhält die Bezeichnung Artikel 23 und gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 bis 6 des EU-US Rechtshilfeabkommens findet der folgende Text als Artikel 20 des Rechtshilfevertrages 1995 Anwendung:

„Artikel 20
VERNEHMUNG PER VIDEO-KONFEENZ

(1) Die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz-Technologie“) kann zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vernehmung eines im ersuchten Staat befindlichen Zeugen oder Sachverständigen in einem Strafverfahren, in dem Rechtshilfe gewährt wird, eingesetzt werden. Soweit dieser Artikel keine besonderen Bestimmungen enthält, entsprechen die Modalitäten für ein solches Verfahren den sonst in diesem Vertrag zur Anwendung gelangenden Bestimmungen.

(2) Der ersuchende und der ersuchte Staat können Konsultationen aufnehmen, um die Lösung rechtlicher, technischer oder logistischer Fragen, die bei der Ausführung des Ersuchens auftreten können, zu ermöglichen.

(3) Unbeschadet der Rechtsprechung nach den Gesetzen des ersuchenden Staates ist die Abgabe einer vorsätzlich falschen Erklärung oder ein anderes Fehlverhalten eines Zeugen oder Sachverständigen während der Video-Konferenz im ersuchten Staat in derselben Weise strafbar, wie dies in einem innerstaatlichen Verfahren der Fall wäre.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Einsatzes sonstiger Mittel zur Vernehmung im ersuchten Staat, die gemäß dem anwendbaren Vertrags- und Gesetzesrecht zur Verfügung stehen.

(5) Der ersuchte Staat kann den Einsatz der Video-Übertragungstechnik für andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke gestatten, einschließlich des Zwecks der Identifizierung von Personen oder Gegenständen oder der Entgegennahme von kriminalpolizeilichen Aussagen."

Art. 7

Artikel 7: Kosten der Video Konferenz

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des EU-US Rechtshilfeabkommens wir der folgende Text als Schlusssätze des Artikels 6 des Rechtshilfevertrages 1995 angefügt:

"Sofern zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat nichts anderes vereinbart wird, trägt der ersuchende Staat die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Video-Übertragung nach Artikel 20. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dieser Hilfestellung (einschließlich der Reisekosten der beteiligten Personen im ersuchten Staat) werden entsprechend den übrigen Bestimmungen dieses Artikels getragen."

Art. 8

Artikel 8: Zeitliche Geltung

Dieses Protokoll findet sowohl auf vor und nach seinem Inkrafttreten begangene Straftaten Anwendung.

Dieses Protokoll findet nicht auf Rechtshilfeersuchen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden, es sei denn, dass Artikel 2, 6 und 7 dieses Protokolls auch auf Rechtshilfeersuchen Anwendung finden, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden.

Art. 9

Artikel 9: Inkrafttreten und Beendigung

(1) Für das Inkrafttreten dieses Protokolls bedarf es des Abschlusses der jeweiligen anwendbaren innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien. Die Vertragsparteien werden danach Urkunden austauschen, aus denen sich ergibt, dass diese Verfahren abgeschlossen worden sind. Das Protokoll wird an dem Tag in Kraft treten, an dem das EU-US Rechtshilfeabkommen in Kraft treten wird.

(2) Im Fall der Beendigung des EU-US Rechtshilfeabkommens wird auch dieses Protokoll beendet und der Rechtshilfevertrag 1995 weiter angewendet. Dennoch können die Vertragsparteien vereinbaren, einige oder alle Bestimmungen dieses Protokolls weiter anzuwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen dazu ordnungsgemäß Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Juli 2005, in zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.