BundesrechtInternationale VerträgeEinräumung von Privilegien und Immunitäten - Annex XVIII Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Annex XVIII Welt-Fremdenverkehrsorganisation

In Kraft seit 12. Februar 2010
Up-to-date

Art. 1

(Übersetzung)
Bundesministerium für europäische
und internationale Angelegenheiten

Zl. BMeiA-I9.8.19.03/0070-I.2/2009

Herr Generalsekretär,

Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen 1 , das von der Generalversammlung am 21. November 1947 angenommen wurde, zu beziehen.

In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, dass Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex XVIII auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisation anzuwenden.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter Dr. Ferdinand Trauttmansdorff m.p.
Leiter des Völkerrechtsbüros
Bundesministerium für europäische und
internationale Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien, 22. Dezember 2009

S.E.

Herrn Ban Ki-moon

Generalsekretär der

Vereinten Nationen

New York

__________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1991.

ANNEX XVIII

Anl. 1

(Anm.: Der Text der Anlage wurde in BGBl. Nr. 248/1950 eingearbeitet)