BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)

In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Gegenstand dieses Abkommens ist die gegenseitige Vertretung der Staaten der Vertragsparteien bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher Visa, gültig für das Hoheitsgebiet aller Vertragspartner des Schengener Durchführungsübereinkommens, mit dem das Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien umgesetzt wird, im Einklang mit den für die Visaerteilung einschlägigen EG/EU Rechtsvorschriften, diesem Abkommen und den gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarungen.

(2) Die Durchführungsvereinbarungen können das Ausmaß der gegenseitigen Vertretung festlegen.

(3) Die Vertragsparteien können einander bei der Sammlung von biometrischen Angaben unterstützen, die bei der Vorlage der Visa-Anträge notwendig sind. Die genauen Regeln der Zusammenarbeit können in den Durchführungsvereinbarungen geregelt werden.

Artikel 2

Art. 2

Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 dieses Abkommens werden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union angewendet einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, sowie die innerstaatlichen Rechtvorschriften der vertretenden Vertragspartei.

Artikel 3

Art. 3

Bei der Ausübung der Tätigkeiten laut Artikel 1 dieses Vertrages gehen die diplomatischen oder konsularischen Missionen der Vertragsparteien genauso gewissenhaft vor, wie bei der Bearbeitung von Visaanträgen oder der Datenerhebung im eigenen Namen. Jedoch trägt keine Vertragspartei eine darüber hinausgehende Verantwortung für die Tätigkeiten, die im Namen der anderen Vertragsparteien ausgeübt wurden.

Artikel 4

Art. 4

Die Ministerien für auswärtige Angelegenheiten der Vertragsparteien schließen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens im Wege von Notenwechsel, wodurch sie die diplomatischen und konsularischen Missionen bestimmen, auf die sich dieses Abkommen beziehen wird. Die Bestimmungen der Durchführungsvereinbarungen umfassen auch Details der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 1 dieses Abkommens.

Artikel 5

Art. 5

Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag der gegenseitigen schriftlichen Ankündigung beider Vertragsparteien in Kraft, dass die Bedingungen, die für das Inkrafttreten laut innerstaatlicher Rechtvorschriften notwendig sind, erfüllt wurden.

Artikel 6

Art. 6

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen mit dem neunzigsten (90) Tag nach der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung über die Kündigung an die zweite Vertragspartei außer Kraft.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragsparteien können jederzeit die Durchführung dieses Abkommens oder eines seiner Teile suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig schriftlich auf diplomatischem Weg. Der Anfang und das Ende einer solchen Suspendierung treten am dreißigsten (30) Tag nach dem Empfang der Mitteilung in Kraft.

Geschehen in Pressburg am 23.10.2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, slowakischer und englischer Sprache. Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung ist die englische Fassung bestimmend.