Artikel 28
(1) Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahrens mit. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nach dem die spätere der beiden Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden daraufhin Anwendung:
(2) a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, auf Beträge die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder angerechnet werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
b) in Bezug auf andere Steuern auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
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