Artikel 23
(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Vietnam besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 11, 12, Artikel 13 Absätze 4 und 5 und Artikel 21 Absatz 3 in Vietnam besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Vietnam gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Vietnam bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) In Vietnam, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Vietnam ansässige Person Einkünfte, Gewinne oder Erträge, die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Vietnam auf seine vom Einkommen, den Gewinnen oder Erträgen zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vietnamesischen Steuer von diesem Einkommen, den Gewinnen oder Erträgen nicht übersteigen, der nach den Steuergesetzen und -vorschriften Vietnams berechnet wurde.
b) Einkünfte oder Vermögen einer in Vietnam ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Vietnam auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Vietnam bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(3) Für Zwecke des Absatzes 1 lit. a und b dieses Artikels werden Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die aus vietnamesischen Quellen stammen und in Vietnam steuerpflichtig, aber von der vietnamesischen Steuer ganz oder teilweise gemäß der vietnamesischen Gesetzgebung über Investitions- oder Entwicklungsanreize befreit sind, als ganz oder teilweise in Vietnam besteuert angesehen.
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